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8C_659/2025 KI-generiert

Dismissal of unemployment insurance appeal for failure to pay advance on costs

Geschäftsnummer 8C_659/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the extended deadline. The dispute arose from an unemployment insurance matter, challenging a cantonal social insurance court judgment, and the procedural dismissal was based on Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act. Consequently, the lower instance judgment remains in force, and exceptionally no court costs were assessed for the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of unemployment insurance appeal for failure to pay advance on costs: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 3 BGG
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_659/2025

Urteil vom 4. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. Oktober 2025 (AL.2025.00127).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. November 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2025,

in die Verfügung vom 10. Februar 2026, mit welcher in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 20. März 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 17. April 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird; indessen inskünftig mit dieser Rechtswohltat nicht mehr gerechnet werden darf,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Der Gerichtsschreiber: Wüest