Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_659/2022 KI-generiert

Gardener v. Swiss Accident Insurer (Invalidity Pension and Integrity Settlement)

Geschäftsnummer 8C_659/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a gardener who was injured in a work-related accident when hit by a car in November 2017, resulting in multiple injuries. The Swiss accident insurance organization, Suva, initially granted him a disability pension with an 11% disability degree but denied compensation for impairment. Following an appeal, the Social Insurance Court of Zurich revised the disability degree to 13%, prompting Suva to contest this decision, asserting that their original determination was correct. The injured worker also filed an appeal seeking both a higher disability pension and compensation for impairment, challenging the medical assessments that deemed him fully capable of light work despite lingering cognitive issues. The matter was taken to the Swiss Federal Tribunal for resolution.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG, Art. 36 UVV; Gardener v. Swiss Accident Insurer (Invalidity Pension and Integrity Settlement): The Swiss accident insurance organization, Suva, initially granted him a disability pension with an 11% disability degree but denied compensation for impairment. Following an appeal, the Social Insurance Court of Zurich revised the disability degree to 13%, prompting Suva to contest this decision, asserting that their original determination was correct. The injured worker also filed an appeal seeking both a higher disability pension and compensation for impairment, challenging the medical assessments that deemed him fully capable of light work despite lingering cognitive issues. The matter was taken to the Swiss Federal Tribunal for resolution.

Schlagwörter

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Unfallversicherer Integritätsschadenrente Rentenerhöhung Nominallohn Invaliditätsgradbemessung Erwerbsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Denied the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the insured due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposed court costs on the losing party (the insured/Versicherte).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Confirmed that the Suva is not entitled to party compensation.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the description of remedies, there are no explicit references to procedural articles like Art. 93 BGG in the final orders (1. to 6.).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_659/2022, 8C_707/2022

Urteil vom 2. Mai 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

8C_659/2022

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,

Beschwerdegegner,

und

8C_707/2022

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2022 (UV.2021.00118).

Sachverhalt:

A. Der 1973 geborene A.________ war seit 1. Februar 2000 als Gärtner bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. November 2017 wurde er bei der Arbeit von einem Personenwagen angefahren und zog sich mehrere Verletzungen zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld; Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 sprach sie A.________ ab 1. März 2021 eine Invalidenrente zu, dies bei einem Invaliditätsgrad von 11 %. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie hingegen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. April 2021).

B. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde des A.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid der Suva insoweit auf, als es letztere verpflichtete, A.________ eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % auszurichten (Urteil vom 9. September 2022).

C. C.a. Mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde im Verfahren 8C_659/2022 beantragt die Suva, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr Einspracheentscheid zu bestätigen.

A.________ beantragt, die Beschwerde der Suva sei abzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.

C.b. Auch A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (Verfahren 8C_707/2022). Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Beschwerdegegnerin (richtig wohl: an die Vorinstanz) zurückzuweisen, subeventualiter zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin. Zudem beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Da den Beschwerden der Suva (8C_659/2022) und des Versicherten (8C_707/2022) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, sich konnexe Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel sich gegen den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweis).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

3. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % zusprach und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen ( Art. 6 Abs. 1 UVG ), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV ; BGE 115 V 147 E. 1; von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeitete Feinraster in tabellarischer Form; BGE 124 V 29 E. 1c). Richtig sind auch die Ausführungen über den Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und von Berichten versicherungsinterner Ärzte im Besonderen ( BGE 145 V 97 E. 8.5; 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.

4.2. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG zu ergänzen ist Folgendes:

4.2.1. Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.2.2; 134 V 322 E. 4; Urteil 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1). Ein Abweichen von den Lohnangaben der Arbeitgeberin ist nur in begründeten Fällen zulässig, so etwa wenn auf Grund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, der Versicherte hätte ausbleibende Lohnerhöhungen nicht hingenommen und damit voraussichtlich die Stelle gewechselt, um sich so einen höheren Verdienst zu sichern (Urteile 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2; 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.4; 9C_414/2011 vom 11. Juli 2011 E. 2.2 und 4.3, je mit Hinweis auf Urteil U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1, in: RKUV 2005 Nr. U 538 S. 122).

4.2.2. Werden zur Ermittlung des Verdienstes, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) herangezogen (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2; 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2), sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3). Im Bereich der Unfallversicherung ist dabei der Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend (Urteil 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.3, nicht publ. in BGE 148 V 28 , jedoch in SVR 2022 UV Nr. 5 S. 15).

5.

5.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Versicherten stellte die Vorinstanz auf die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. C.________, praktischer Arzt, vom 7. Dezember 2020 und vom 22. April 2021 ab. Dieser wiederum hatte seiner Beurteilung der kognitiven Beeinträchtigungen des Versicherten die Einschätzungen des Dr. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 4. März 2020 sowie der Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, vom 8. Mai 2020 zugrunde gelegt. Als Diagnose erhob der Kreisarzt insgesamt den Fremdunfall vom 17. November 2017 mit dorsal dislozierter, intraartikulärer distaler Radiusfraktur links, mit zweitgradig offener, dislozierter, mehrfragmentärer Mehretagen-Unterschenkelfraktur links und mit kleiner subkortikaler Blutung mit geringem perifokalem Ödem im Gyrus frontalis superior links, letzteres verbunden mit einer neuropsychologisch minimalen kognitiven Störung bei vorbestehenden kognitiven Schwächen. Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er, im angestammten, angelernten Beruf als Mitarbeiter im Gartenbau und Gartenunterhalt mit robusten, wiederkehrend schweren körperlichen Belastungen und körperlichen Zwangshaltungen sei eine weitere Steigerung des vom Versicherten als Limit beschriebenen Arbeitspensums von 50 % nicht möglich; die Belastungen seien zu hoch. Leichte und mittelschwere wechselbelastende Arbeiten, welche den körperlichen Einschränkungen Rechnung trügen und keine aussergewöhnlichen kognitive Anforderungen stellten, seien dem Versicherten jedoch in einem vollen Pensum zumutbar; Einschränkungen seien dabei nicht zu erwarten. Ein Integritätsschaden, welcher die Erheblichkeitsgrenze überschreite, sei dem Versicherten ferner nicht entstanden.

5.2. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens erwog das kantonale Gericht, gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 16. Mai 2018 hätte der Versicherte in ebendiesem Jahr mutmasslich ein Einkommen von Fr. 74'100.- erzielt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung gemäss der vom BFS herausgegebenen Tabelle T39 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020) in den Jahren 2019 und 2020 von 0.9 % und 0.8 % ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 75'365.-. Das Invalideneinkommen berechnete die Vorinstanz anhand der Tabellenlöhne der LSE 2018, was angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung gemäss der genannten Tabelle T39 in einem Einkommen von Fr. 65'477.- resultierte (Fr. 68'923 abzüglich eines leidensbedingten Abzugs von 5 %). Im Einkommensvergleich ergab dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'888.- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 13 %.

5.3. Den Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung verneinte das kantonale Gericht demgegenüber, dies gestützt auf die Stellungnahmen des Dr. med. C.________.

6. Der Versicherte beanstandet letztinstanzlich das Ergebnis der medizinischen Abklärungen, wobei er sich insbesondere gegen die kreisärztliche Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wendet. Was er vorbringt, ist jedoch offensichtlich unbegründet.

6.1. Hinsichtlich des Ausmasses seiner kognitiven Beeinträchtigungen rügt der Versicherte, Dr. phil. D.________ und auch Dr. med. E.________ hätten im Vergleich zu den früheren Berichten der F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und der Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, vom 23. Januar bzw. vom 13. März 2019 eine erhebliche Verbesserung postuliert, dies jedoch nicht (nachvollziehbar) begründet.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Versicherte selber einräumt, wies bereits Dr. med. G.________ darauf hin, es könne noch mit einer Besserung der von F.________ erkannten Defizite gerechnet werden, weshalb eine definitive Prognose noch nicht möglich sei. Die Neurologin empfahl deshalb ausdrücklich eine erneute Beurteilung zwei Jahre nach dem Schädelhirntrauma. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde legte Dr. phil. D.________ im Rahmen seiner Verlaufsbeurteilung - dies unter Bezugnahme auf die von F.________ im Januar 2019 jeweils vermerkten Einschränkungen - sodann einlässlich dar, weshalb und inwiefern sich das kognitive Leistungsvermögen des Versicherten in der Zwischenzeit verbessert habe. Namentlich hielt er fest, in exekutiven Teilfunktionen würden sich vereinzelt zwar noch leicht reduzierte Leistungen (phonematische und semantisch-lexikalische Flüssigkeit) bzw. eine grenzwertige Leistung im attentionalen Bereich (selektive Aufmerksamkeit, minimal verminderte Sorgfalt) zeigen. In den zuvor noch als mittelschwer bis schwer reduziert eingestuften Funktionen "figurales episodisches Gedächtnis", "kognitive Umstellfähigkeit" und "verbales Arbeitsgedächtnis" seien die Leistungen demgegenüber aber unauffällig. Die Erläuterungen des Dr. phil. D.________, welchen sich schliesslich auch die Dres. med. E.________ und C.________ anschlossen, leuchten ohne Weiteres ein, zumal ihnen auch keine abweichenden medizinischen Beurteilungen entgegen stehen.

6.2. Ebenso ins Leere zielt der auf die Fachkompetenz des Kreisarztes gerichtete Einwand des Versicherten, die Einschätzungen des Allgemeinpraktikers Dr. med. C.________ seien keine genügliche Grundlage zur Gesamtbeurteilung des komplexen Beschwerdebildes. Wie bereits die Vorinstanz darauf hinwies, vermag der Versicherte auch in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche gegen die Schlüssigkeit der Einschätzungen des Dr. med. C.________ sprechen würden (zur fachlichen Qualifikation der Kreisärzte im Bereich der Unfallmedizin vgl. im Übrigen etwa Urteile 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 7.2; 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit er diesbezüglich zur Begründung pauschal auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift verweist, genügt dies im Verfahren vor Bundesgericht nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 147 II 125 E. 10.3).

6.3. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte das kantonale Gericht bundesrechtskonform und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes davon absehen (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).

7. Die Suva wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrads von 13 %, wobei sie sowohl die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens als bundesrechtswidrig rügt.

7.1.

7.1.1. Hinsichtlich des Valideneinkommens macht sie unter Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.1 hiervor) geltend, ein Abweichen von den Lohnangaben der Arbeitgeberin sei nur in begründeten Fällen zulässig. Gemäss deren Auskunft vom 17. Januar 2020 hätte der Versicherte ohne Unfall in diesem Jahr ein unverändertes Einkommen von Fr. 74'100.- erzielt. Ohne weitere Begründung habe das kantonale Gericht jedoch auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 16. Mai 2018 betreffend das Jahr 2018 abgestellt und das darin angegebene Einkommen von Fr. 74'100.- anhand der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2020 hochgerechnet. Dass der Versicherte die ausbleibenden Lohnerhöhungen nicht hingenommen und voraussichtlich die Stelle gewechselt hätte, gehe aus den Akten nicht hervor und sei von diesem auch nicht behauptet worden; vielmehr arbeite er immer noch in einem reduzierten Pensum bei der bisherigen Arbeitgeberin. Es bestehe demnach keine Veranlassung, vom Valideneinkommen von Fr. 74'100.- entsprechend den Angaben der Arbeitgeberin abzuweichen.

7.1.2. Der Suva ist beizuflichten, dass der Versicherte gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 17. Januar 2020 weiterhin ein unverändertes Einkommen von Fr. 74'100.- erzielt hätte. Hinreichende Anhaltspunkte, um hiervon abzuweichen, finden sich nicht. Indem das kantonale Gericht seinem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 75'365.- zugrunde legte, verletzte es Bundesrecht.

7.2. Auch mit ihren Rügen zur vorinstanzlichen Ermittlung des Invalideneinkommens dringt die Suva durch. Wie sie geltend macht, wurde der vom kantonalen Gericht zur Anpassung des Tabellenlohns an die Nominallohnentwicklung des Jahres 2020 verwendete definitive Anstieg von 0.8 % gemäss Tabelle T39 vom BFS erst am 30. April 2021 publiziert (vgl. die Medienmitteilung des Bundesamts von diesem Datum, abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/dienstleistungen/fuer-medienschaffende/alle-veroeffentlichungen.gnpdetail. 2021-0484.html>; besucht am 17. April 2023). Nach der Rechtsprechung sind jedoch die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Der Einspracheentscheid der Suva datiert vorliegend vom 26. April 2021. Die aktuellsten statistischen Daten zur Entwicklung der Nominallöhne im Jahr 2020 waren zu diesem Zeitpunkt jene der dritten Quartalsschätzung des BFS, welche am 26. November 2020 veröffentlicht worden waren (vgl. <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/dienstleistungen/fuer-medienschaffende/alle-veroeffentlichungen.gnpdetail.2020-0229.html>; besucht am 17. April 2023) und einen Anstieg der Nominallöhne im Jahr 2020 um 1.3 % prognostizierten. Soweit die Vorinstanz das Invalideneinkommen in Abweichung vom Einspracheentscheid der Suva nicht anhand dieser Quartalsschätzung, sondern gestützt auf die (nach dem Einspracheentscheid veröffentlichte) Tabelle T39 an die Nominallohnentwicklung anpasste, verletzte sie damit ebenfalls Bundesrecht.

7.3. Nach dem Gesagten ist die Suva in ihrem Einspracheentscheid zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 74'100.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'802.- ausgegangen. Im Einkommensvergleich mündet dies in eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'298.- und entsprechend in einen Invaliditätsgrad von rund 11 %. Die Beschwerde der Suva erweist sich als begründet.

8. Im Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung gehen die Rügen des Versicherten nicht über das bereits Dargelegte hinaus (vgl. E. 6 hiervor). Von Weiterungen kann diesbezüglich abgesehen werden. Die Beschwerde des Versicherten ist daher insgesamt abzuweisen.

9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Versicherten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren 8C_707/2022 ist wegen Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 8C_659/2022 und 8C_707/2022 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde des Versicherten im Verfahren 8C_707/2022 wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) im Verfahren 8C_659/2022 wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2022 wird insoweit aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva vom 26. April 2021 bestätigt, als festgestellt wird, dass der Versicherte einen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 11 % hat.

4. Das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 8C_707/2022 wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Versicherten auferlegt.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Walther