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8C_659/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Regarding Legality of Unemployment Benefit Repayment Obligation

Geschäftsnummer 8C_659/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a regional unemployment insurance fund regarding a decision made on January 28, 2013, which required the individual to repay unemployment benefits. The individual contested the legality of this repayment order, but the appeal submitted on September 11, 2014, was deemed insufficiently detailed to meet the legal requirements for contesting the prior decision. The court highlighted that the appeal failed to address the key legal considerations necessary for its evaluation, leading to the conclusion that the appeal would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 Abs. 3 AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Regarding Legality of Unemployment Benefit Repayment Obligation: The individual contested the legality of this repayment order, but the appeal submitted on September 11, 2014, was deemed insufficiently detailed to meet the legal requirements for contesting the prior decision. The court highlighted that the appeal failed to address the key legal considerations necessary for its evaluation, leading to the conclusion that the appeal would not be considered.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Versicherungsleistungsbegehren Versicherungsleistung der Sozialversicherung Arbeitslosigkeit vereinfachtes Verfahren Loyalitätspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25 Abs. 1 Satz
dass dagegen im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlassgesuch (durch die kantonale Amtsstelle, nicht die Kasse) zu prüfende Fragen wie jene nach dem gutgläubigen Leistungsbezug und dem Vorliegen einer grossen Härte vorliegend nicht zum Prozessthema erhoben werden können (dazu siehe Art. 25 Abs.
Art. 95 Abs. 3 AVIG
1 Satz 2 ATSG und Art. 95 Abs. 3 AVIG ),
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not entertained using the simplified procedure based on this article due to insufficient grounds provided.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The court decided not to impose court costs under this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained using the simplified procedure based on this article due to insufficient grounds provided.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to impose court costs under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_659/2014

{

T 0/2

}

Urteil vom 29. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse ,

Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. September 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten vom 11. September 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass der Beschwerdeführer insbesondere zu übersehen scheint, dass allein die Frage nach der Rechtmässigkeit des durch die Arbeitslosenkasse am 28. Januar 2013 getroffenen Rückerstattungsentscheids Anfechtungsgegenstand bildet,

dass dagegen im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlassgesuch (durch die kantonale Amtsstelle, nicht die Kasse) zu prüfende Fragen wie jene nach dem gutgläubigen Leistungsbezug und dem Vorliegen einer grossen Härte vorliegend nicht zum Prozessthema erhoben werden können (dazu siehe Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 95 Abs. 3 AVIG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel