Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_659/2012 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Over Work Capacity Assessment Discrepancy

Geschäftsnummer 8C_659/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who registered for disability insurance benefits due to health issues stemming from a history of tuberculosis, which required surgery and resulted in ongoing shoulder pain. After losing his job due to company restructuring, he applied for an invalidity pension, which was initially denied by the regional disability insurance office. The subsequent appeal to the cantonal court also resulted in a rejection. The individual contended that his capacity for work was underestimated and sought recognition for at least partial disability benefits, while also requesting free legal aid. The court's evaluations were based on expert medical reports regarding his physical and psychological health, leading to an assessment of his working capacity at 80%.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Claimant Denied Invalidity Pension Over Work Capacity Assessment Discrepancy: After losing his job due to company restructuring, he applied for an invalidity pension, which was initially denied by the regional disability insurance office. The subsequent appeal to the cantonal court also resulted in a rejection. The individual contended that his capacity for work was underestimated and sought recognition for at least partial disability benefits, while also requesting free legal aid. The court's evaluations were based on expert medical reports regarding his physical and psychological health, leading to an assessment of his working capacity at 80%.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergänzende medizinische Abklärung Arbeitsausfall psychiatrische Störungen Beschäftigungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 1 BGG
Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 E.
Art. 99 Abs. 2 BGG
Neue Begehren sind unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).
Art. 28 IVG
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 IVG ) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art.
Art. 16 ATSG
28 IVG ) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) zutreffend dargelegt.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 65 BGG

Cited as the general basis for ordering court costs in the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision used to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

725.23.168.132 (2024-06-13) · bl
Injured Party Entitled to Disability Pension Despite Denied Work Injury Claim
«…inzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 8C_659/2012, E. 3.3 mit Hinweisen). Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsg…»
2022.01.13.sv.6 (2022-01-13) · bl
Insurer Wins on Denied Benefits, Income Calculation, and Loss of Integrity Claim
«…inzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 8C_659/2012, E. 3.3 mit Hinweisen). 8.2 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. November 2020 hielt Dr. F.____ fest, dass…»
2020.11.12.sv.1 (2020-11-12) · bl
Disability and Impairment Compensation Upheld
«…gelassenen Bemessungs- spielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 8C_659/2012, E. 3.3 mit Hinweisen). 5.4 In der Verfügung vom 30. August 2019 sprach die Suva dem Versicherten für die ver- bl…»
2020.10.29.sv.1 (2020-10-29) · bl
Insurance Benefits Closure Upheld: Medical Endpoint Reached, Earning Capacity Below Threshold
«…zelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 8C_659/2012, E. 3.3 mit Hinweisen). 9.2 Im Bericht vom 22. August 2019 hielt die Kreisärztin Dr. I.____ fest, dass weder rad…»
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«…Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Mit Urteil vom 28. September 2012, 8C_659/2012, wies das Bundesgericht die vom Versicherten gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen…»
IV.2017.339.IV.2017.276 (2019-03-01) · sg
Disability Pension Denial Affirmed; Legal Aid Granted for Administrative Proceedings
«…Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Mit Urteil vom 28. September 2012, 8C_659/2012, wies das Bundesgericht die vom Versicherten gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen…»
IV.2017.339.IV.2017 (2019-03-01) · sg
Disability Benefits Denial Upheld; Legal Aid for Administrative Proceedings Granted
«…Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Mit Urteil vom 28. September 2012, 8C_659/2012, wies das Bundesgericht die vom Versicherten gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen…»
IV.2010.197 (2012-06-26) · sg
Appeal Dismissed: Disability Pension Claim Based on Neck Injury and Psychological Impairment
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, IV 2010/197). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2012 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, a.o. Versicherungsrichter Christian…»
IV.2010.197 (2012-06-26) · sg
Appeal Against Disability Benefit Rejection Based on Residual Work Capacity Assessment
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, IV 2010/197). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2012 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, a.o. Versicherungsrichter Christian…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_659/2012 {T 0/2}

Urteil vom vom 28. September 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

M._________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 26. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. M._________, geboren 1974, meldete sich am 13. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Abklärungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen ergaben, dass er unter einer Halslymphknotentuberkulose gelitten hatte und deswegen am 15. Juli 2005 hatte operiert werden müssen (Neck dissection und Fistelumschneidung). In der Folge litt er unter Schulterschmerzen. Die Arbeitsstelle als Packer bei der B.________ AG war ihm am 28. August 2006 aus Rationalisierungsgründen gekündigt worden. Die IV-Stelle liess den Versicherten neurologisch durch Frau Dr. med. H.________ (Gutachten vom 27. August 2007), und psychiatrisch durch Frau Dr. med. G.________ (Gutachten vom 21. Januar 2008 und vom 13. Oktober 2009, Ergänzung vom 20. November 2009), abklären. Mit Verfügung vom 29. März 2010 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. Juni 2012 ab.

C. M._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 IVG ) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin von einer zumutbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass ihm vom behandelnden Psychiater eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Zu Unrecht sei die Gutachterin davon ausgegangen, dass er im beruflichen Integrationsprogramm der Arbeitslosenversicherung ein 75%-Pensum bewältigt habe, zumal er dort nur eine eingeschränkte Leistung habe erbringen können. Des Weiteren erachtet er eine orthopädische Begutachtung als unabdingbar.

4. Was zunächst den Antrag auf eine orthopädische Abklärung betrifft, beruft sich der Versicherte auf einen Bericht des Dr. med. L.________ vom 20. November 2007. Demnach leidet der Beschwerdeführer unter Schmerzen im Bereich der linken Schulter und einem Kraftverlust im linken Arm. Der Orthopäde hatte eine Schwäche des Musculus trapezius sowie des Musculus sternocleidomastoideus festgestellt, bedingt durch die bei der Operation in Mitleidenschaft gezogenen Nerven. Diesbezüglich war der Versicherte jedoch bereits gutachtlich durch Frau Dr. med. H.________ abgeklärt worden. Es ergeben sich denn auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht keine Widersprüchlichkeiten. Gemäss Dr. med. L.________ könne der Versicherte nur noch Lasten bis zu 5kg (bei hängendem Arm) heben; auf Tischhöhe könne er den Arm voll gebrauchen, bei Rotationsbewegungen sei die Kraft jedoch auch dabei eingeschränkt. Weitere Angaben namentlich in zeitlicher Hinsicht machte er nicht. Frau Dr. med. H.________ erachtete damit übereinstimmend lediglich noch leichte Tätigkeiten als zumutbar. Es besteht damit kein Anlass für weitere Abklärungen.

5. Die psychiatrische Gutachterin Frau Dr. med. G.________ hat sich zu den von ihr am 13. Oktober 2009 gestellten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23), zur Einschätzung der Dienste X.________ (anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] und leichte depressive Episode [ICD-10 F32.0]), insbesondere aber auch zu den rechtsprechungsgemäss zur Beurteilung der allfälligen Invalidisierung eines solchen Leidens massgeblichen Kriterien ( BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.) eingehend geäussert. In den Berichten der behandelnden Ärzte fehlt es hingegen an einer Begründung ihres Attests einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, was mit Blick auf die von ihnen gestellten Diagnosen nicht zu genügen vermag. Es besteht gestützt darauf deshalb kein Anlass, vom psychiatrischen Gutachten abzuweichen ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

Im Übrigen führte Frau Dr. med. G.________ in ihren Stellungnahmen aus, dass dem Beschwerdeführer in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit und nach dreimonatiger Einarbeitungsphase wegen Insuffizienzgefühlen ein 100%iges Arbeitspensum mit 80%igem Rendement zuzumuten sei. Nicht die Schwere der psychischen Störung, sondern vielmehr die subjektive Überzeugung, schon mit einer 50%igen Arbeitsbelastung an seine Grenzen zu kommen, und das dementsprechende Verhalten des Versicherten hätten bis anhin zu einem Scheitern der beruflichen Rehabilitation geführt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten.

6. Damit ist mit der Vorinstanz von einer zumutbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.

7. Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt werden.

8. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo