Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_658/2023 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court (Unemployment Benefits Suspension)

Geschäftsnummer 8C_658/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the Office for Unemployment Insurance in the Canton of Bern following a decision by the Bern Administrative Court. The court had upheld an earlier ruling that suspended the complainant's entitlement to unemployment benefits for a total of 12 days: 5 days for missing a scheduled advisory meeting and 7 days for submitting job search evidence late, both in April 2023. The court found that the complainant had been adequately notified of the meeting and that there was no valid excuse for sending the job search information to an incorrect email address. The complainant argued against the Administrative Court's decision, but the Swiss Federal Tribunal noted that his arguments were merely an inadmissible critique of the earlier court's conclusions without providing sufficient legal basis to challenge the decision. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 26 Abs. 2 AVIV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant v. Cantonal Court (Unemployment Benefits Suspension): The court had upheld an earlier ruling that suspended the complainant's entitlement to unemployment benefits for a total of 12 days: 5 days for missing a scheduled advisory meeting and 7 days for submitting job search evidence late, both in April 2023. The court found that the complainant had been adequately notified of the meeting and that there was no valid excuse for sending the job search information to an incorrect email address. The complainant argued against the Administrative Court's decision, but the Swiss Federal Tribunal noted that his arguments were merely an inadmissible critique of the earlier court's conclusions without providing sufficient legal basis to challenge the decision. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung unrichtige Sachverhaltsfeststellung Arbeitslosigkeit Leistungskürzung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal dismissed the appeal by non-entry into the merits due to a deficiency in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the court fees as an exceptional measure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_658/2023

Urteil vom 3. November 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. September 2023 (200 23 525 ALV).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 18. September 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2023, worin der Beschwerdeführer wegen versäumten Beratungsgesprächs für die Dauer von 5 Tagen und wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für den Monat April 2023 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Hinsichtlich des Beratungsgesprächs vom 28. April 2023, 10.00 Uhr, kam es in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung, der Beschwerdeführer sei hierzu hinreichend klar eingeladen worden. Daher sei die am unteren Rahmen des vom SECO herausgegebenen Einstellrasters bei erstmaligem Versäumnis eines Beratungsgesprächs ohne entschuldbaren Grund liegende Einstelldauer von 5 Tagen nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit dem Einstellungstatbestand des verspäteten Nachweises von Arbeitsbemühungen ( Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV ) sah das kantonale Gericht im Versenden der Arbeitsbemühungen an eine fehlerhafte E-Mail-Adresse keinen entschuldbaren Grund für die Verspätung. Einen Anlass, von der festgelegten Einstelldauer von 7 Tage abzuweichen, erkannte das kantonale Gericht nicht.

3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen. Inwiefern das kantonale Gericht dabei in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere führt er nicht näher aus, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach er den (neuen) Besprechungstermin im Anhang der E-Mail von 17. April 2023 deutlich mitgeteilt erhalten habe, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen soll. Weshalb eine Verspätung um rund eine halbe Stunde ohne vorgängige Anzeige ein entschuldbares Verhalten darstellen könnte, wird ebenso wenig ausgeführt. Allein geltend zu machen, die Beraterin habe sich vorgängig für dieses Gespräch ohnehin eine ganze Stunde reserviert, reicht ebenso wenig aus, wie pauschal und entgegen der vorinstanzlichen Feststellung zu behaupten, die Arbeitszeitnachweise sehr wohl fristgerecht an die richtige E-Mailadresse übermittelt zu haben.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit ist das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 17. Oktober 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel