Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interlocutory Judgment Remanding Case for Further Evidentiary Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the Zurich Social Insurance Court, which annulled a previous ruling by a governmental insurance authority regarding an accident insurance claim related to an incident from February 3, 2001. The Zurich court's decision required the insurance authority to conduct further investigations and issue a new ruling based on clarifications needed for the contested aspects of the claim. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural issues in light of the decision's classification as a non-final judgment. However, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible due to insufficient justification and noted that the complainant did not face an irreparable disadvantage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 94 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 92 oder; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interlocutory Judgment Remanding Case for Further Evidentiary Proceedings: The Zurich court's decision required the insurance authority to conduct further investigations and issue a new ruling based on clarifications needed for the contested aspects of the claim. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural issues in light of the decision's classification as a non-final judgment. However, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible due to insufficient justification and noted that the complainant did not face an irreparable disadvantage.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure because the requirements for an appeal against an interlocutory decision were not met.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_658/2010
Urteil vom 9. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. August 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2010, worin der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge,
in Erwägung,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen
a) Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ) oder
b) Teilentscheide ( Art. 91 BGG ) oder
c) Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 f. BGG) oder
d) Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ( Art. 94 BGG ),
wobei gegen Vor- und Zwischenentscheide nur, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen ( Art. 92 BGG ) oder a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 BGG ),
dass der Rückweisungsentscheid vom 25. Juni 2010 ein Zwischenentscheid ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG erfüllt sind,
dass sich die Beschwerdeschrift dazu vollständig ausschweigt, weshalb darauf nicht einzutreten ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass abgesehen davon in der Rückweisung für den Beschwerdeführer weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken wäre noch ihm ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, geht es doch vorliegend darum, die bisher noch von keiner Seite geprüften Anspruchsvoraussetzungen aller streitigen Belange im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Februar 2001 abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2009 i.S. des Beschwerdeführers vom 10. März 2010 und dortige E. 2.3),
dass im Übrigen dem Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass schliesslich auf die weiteren Vorbingen nicht eingetreten werden kann, weil sie nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bilden,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
dass mit dem Erlass dieses Urteils das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz