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8C_657/2024 KI-generiert

Claimant v. Insurer (Work Accident Insurance - Ear Complaints)

Geschäftsnummer 8C_657/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal by an individual against a decision by the Swiss Accident Insurance Fund, which rejected the individual's claim for insurance benefits related to ear and nasal complaints allegedly caused by their occupation as a refrigeration technician from 1994 to 2000. The administrative court of the Canton of Bern upheld this decision, arguing there was no causal connection between the health issues and the individual's work, based on medical assessments conducted in 2016. The individual contested this ruling, alleging that not all the relevant documents and circumstances were considered. However, the appellant failed to demonstrate how the court's factual findings were incorrect or violated federal law, leading to the federal tribunal's decision to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant v. Insurer (Work Accident Insurance - Ear Complaints): The administrative court of the Canton of Bern upheld this decision, arguing there was no causal connection between the health issues and the individual's work, based on medical assessments conducted in 2016. The individual contested this ruling, alleging that not all the relevant documents and circumstances were considered. However, the appellant failed to demonstrate how the court's factual findings were incorrect or violated federal law, leading to the federal tribunal's decision to dismiss the appeal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Unfallversicherungsdeckung medizinische Beweismittel Kausalzusammenhang direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer Anspruch auf Versicherungsleistungen unrichtige Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal dismissed the appeal by not entering into the merits due to a manifest deficiency in the statement of grounds (simplified procedure).

Art. 66 al. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to levy court costs, making the request for free legal aid obsolete.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_657/2024

Urteil vom 14. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2024 (200 24 540 UV).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im Urteil vom 7. Oktober 2024in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten einlässlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 eine Leistungspflicht für die geltend gemachten Ohrenbeschwerden ablehnen durfte. Demnach sei gemäss überzeugender, im Einklang mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte stehender versicherungsmedizinischer Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 21. Juli 2016 und 16. September 2016 von keinem Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Ohren- und Nasenbeschwerden und der Tätigkeit als Kältemonteur von 1994 bis 2000 auszugehen.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein geltend zu machen, es seien nicht sämtliche Unterlagen und Umstände von der Vorinstanz berücksichtigt worden, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese für die Entscheidfindung (natürlicher Kausalzusammenhang) wesentlich sein sollen, reicht nicht aus, zumal das kantonale Gericht seinen Entscheid auf der Grundlage verschiedenster, zwischen den Jahren 1999 bis 2023 erstellter Arztberichte gefällt hat.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteile 9C_438/2019 und 9C_439/2019, jeweils vom 19. Juli 2019; Urteile 8C_656/2012 vom 20. September 2012 und 8C_581/2011 vom 29. September 2011) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Indessen darf der Beschwerdeführer künftig bei vergleichbarem Prozessieren nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel