Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_657/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Social Assistance Restitution Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_657/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by two individuals against the social welfare department of a city, challenging a decision made by the Zurich Administrative Court. This decision, issued on September 13, 2007, dismissed their appeal concerning social assistance matters and transferred the case for further determination regarding reimbursement issues. The individuals later submitted a further complaint in October 2007, but the court found that it did not meet the necessary criteria for a substantive appeal and thus chose not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Social Assistance Restitution Due to Insufficient Substantiation: This decision, issued on September 13, 2007, dismissed their appeal concerning social assistance matters and transferred the case for further determination regarding reimbursement issues. The individuals later submitted a further complaint in October 2007, but the court found that it did not meet the necessary criteria for a substantive appeal and thus chose not to proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorge Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Begründung in der Sache einzelne Grundrechte Sozialversicherungsverfahren Wiederausrichtung von Arbeitslosentaggeldern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_657/2007

Urteil vom 19. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

O. und W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 13. September 2007.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2007, mit dem die Beschwerde des O.________ und der W.________ abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, und die Beschwerdeeingabe samt den Akten dem Regierungsrat zum Entscheid über den Erlass der Rückerstattung überwiesen wurde,

in die dagegen erhobene Beschwerde des O.________ und der W.________ vom 27. Oktober 2007 (Poststempel) sowie das damit gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerde vom 27. Oktober 2007 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie einer hinreichend substantiierten Rüge offensichtlich nicht genügt,

dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Zürich und dem Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz