Insurance Pension Limitation Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for a review was made regarding a decision by the cantonal administrative court concerning invalidity insurance. The specific issue was about the confirmation of a full invalidity pension granted for a limited period, which the applicant contested. The cantonal court had determined that the applicant regained the capacity to work in a limited capacity starting in July 2011, after evaluating submitted medical reports. The applicant's challenge focused on the court's assessment of evidence without demonstrating any legal error in that assessment. Consequently, the federal court decided not to review the appeal, and no court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insurance Pension Limitation Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Challenge: The specific issue was about the confirmation of a full invalidity pension granted for a limited period, which the applicant contested. The cantonal court had determined that the applicant regained the capacity to work in a limited capacity starting in July 2011, after evaluating submitted medical reports. The applicant's challenge focused on the court's assessment of evidence without demonstrating any legal error in that assessment. Consequently, the federal court decided not to review the appeal, and no court costs were imposed.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) under the simplified procedure.
Used to dispense with the collection of court fees.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_656/2012
Urteil vom 20. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 31. Juli 2012.
Nach Einsicht
in die an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtete, an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 9. August 2012,
in die beim Bundesgericht direkt eingereichten Beschwerdeschriften vom 31. August und 5. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist,
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011), zumal das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2012 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2011 befristet zugesprochene ganze Invalidenrente bestätigt hat,
dass es dabei unter Verweis auf Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung dargelegt hat, bei rückwirkender Zusprechung einer Invalidenrente sei die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden könnte, sie dauere voraussichtlich längere Zeit, spätestens aber drei Monate nach eingetretener Besserung ohne wesentliche Unterbrechung,
dass es alsdann die in den Akten gelegenen Arztberichte einlässlich würdigte und zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ab Anfang Juli 2011 wieder in einem rentenausschliessenden Umfang arbeitsfähig gewesen,
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge darstellt, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen rechtsfehlerhaft sein könnten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel