Federal Supreme Court Dismissal of Unemployment Benefit Appeal Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual appealing against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which denied their request for unemployment insurance benefits. The appellant had applied for these benefits on January 29, 2024, but was turned down by the unemployment insurance fund because they hadn't met the required contribution period of at least twelve months within the relevant timeframe from January 29, 2022, to January 28, 2024. A key issue was that the individual's work with a company from June 1 to August 31, 2022, was part of a government-funded labor market measure, which does not count as insurable employment for unemployment benefit purposes. The appellant argued that he wasn't clearly informed about this ineligibility beforehand, but the court maintained that this work period could not be credited towards the required insurance contributions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 23 Abs. 3bis erster, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG; Federal Supreme Court Dismissal of Unemployment Benefit Appeal Due to Insufficient Substantiation: The appellant had applied for these benefits on January 29, 2024, but was turned down by the unemployment insurance fund because they hadn't met the required contribution period of at least twelve months within the relevant timeframe from January 29, 2022, to January 28, 2024. A key issue was that the individual's work with a company from June 1 to August 31, 2022, was part of a government-funded labor market measure, which does not count as insurable employment for unemployment benefit purposes. The appellant argued that he wasn't clearly informed about this ineligibility beforehand, but the court maintained that this work period could not be credited towards the required insurance contributions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of reasons.
The Tribunal decided to waive the levying of court fees as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_655/2024
Urteil vom 15. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2024 (AL.2024.00081).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz gelangte im Urteil vom 27. November 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2024 um Arbeitslosenversicherungsleistungen abweisen dürfen. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer die gemäss Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 f. AVIG dafür geforderte Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten in der massgeblichen Rahmenfrist vom 29. Januar 2022 bis 28. Januar 2024 nicht erfüllt habe. Insbesondere könne die vom 1. Juni bis 31. August 2022 bei der B.________ AG ausgeübte Tätigkeit, weil von der öffentlichen Hand als arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis erster Satz AVIG finanziert, nicht als beitragspflichtige und damit anrechenbare Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG betrachtet werden. Dabei setzte sich das kantonale Gericht auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, er sei vor Antritt dieser Integrationsmassnahme nicht ausdrücklich auf deren fehlende Anrechenbarkeit als Beitragszeit hingewiesen worden.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein zu beanstanden, vor Antritt der arbeitsmarklichen Massnahme nicht umfassend über deren rechtliche Einordnung informiert worden zu sein, und dabei das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus. Inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, ist damit nicht dargetan. Die Vorbringen gehen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Soweit darüber hinaus eine Altersdiskriminierung ( Art. 8 Abs. 2 BV ) angerufen wird, besteht ohnehin eine qualifizierte Begründungspflicht, welcher vorliegend nicht ansatzwiese genügt wird (E. 1 in fine hiervor).
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel