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8C_654/2017 KI-generiert

Claimant's Inadmissible Appeal Due to Lack of Participation in Lower Proceedings

Geschäftsnummer 8C_654/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning disability insurance, where a municipality challenged a decision from the cantonal disability insurance office. The cantonal social insurance court had previously dismissed this challenge, leading the involved party to appeal to the federal court. However, the appeal was rejected due to the appellant's failure to participate in the prior proceedings, resulting in the absence of formal standing to contest the decision. Consequently, the request for free legal aid was denied, and court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 89 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Claimant's Inadmissible Appeal Due to Lack of Participation in Lower Proceedings: The cantonal social insurance court had previously dismissed this challenge, leading the involved party to appeal to the federal court. However, the appeal was rejected due to the appellant's failure to participate in the prior proceedings, resulting in the absence of formal standing to contest the decision. Consequently, the request for free legal aid was denied, and court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Beschwerdelegitimation Sozialversicherungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Beteiligung am Verfahren Invalidenleistung bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural provision because the formal requirement for appeal was not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was rejected based on this provision due to the unpromising nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant according to this provision as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_654/2017

Urteil vom 2. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Melina Tzikas,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Gemeinde B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Melina Tzikas,

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2017 (IV.2016.00037).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2017, mit welchem die Beschwerde der Gemeinde B.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2015 in Sachen A.________ abgewiesen wird,

in die Beschwerde des A.________ vom 19. September 2017 gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 142 II 363 E. 1 Ingress S. 365 mit Hinweis),

dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),

dass das Legitimationserfodernis der formellen Beschwer im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG demnach voraussetzt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und dort mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist ( BGE 134 V 306 E. 3.3.1 S. 311 mit Hinweis; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 89 BGG ; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 29 zu Art. 89 BGG ) oder aber dass er keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,

dass die formelle Beschwer daher fehlt, wenn der Beschwerdeführer von sich aus auf die Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz verzichtet hat, dies auch wenn er nur deshalb nicht teilnahm, weil andere Betroffene sich in seinem Sinne daran beteiligt haben (KIENER ET AL., Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1429; RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1552; vgl. auch Urteil 1C_33/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2),

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2016 zum Prozess beigeladen hat, was ihm gemäss § 14 Abs. 2 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) im Verfahren Parteistellung einräumt,

dass der Beschwerdeführer indes gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid von der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und nicht am Verfahren teilgenommen hat,

dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerde an die Vorinstanz angehoben und am Verfahren teilgenommen, tatsachenwidrig ist,

dass zusammenfassend die Sachurteilsvoraussetzung der formellen Beschwer nicht gegeben ist, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) abzuweisen ist, womit dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinde B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch