Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_654/2016 KI-generiert

Claimant Challenges Denial of Justice Regarding Accident Insurance Benefits, Appeal Rejected for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_654/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Thurgau, which had dismissed their complaint regarding alleged delays and denial of legal action related to an insurance claim against the Swiss Accident Insurance Institution. The court deliberated on whether the initial ruling was legally justified, considering prior adjudications on the claimant’s entitlement to benefits and the absence of new conditions that could affect the decision. Ultimately, the individual’s submissions to the higher court failed to adequately challenge the reasoning of the lower court, leading to a decision not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Challenges Denial of Justice Regarding Accident Insurance Benefits, Appeal Rejected for Lack of Substantiation: The court deliberated on whether the initial ruling was legally justified, considering prior adjudications on the claimant’s entitlement to benefits and the absence of new conditions that could affect the decision. Ultimately, the individual’s submissions to the higher court failed to adequately challenge the reasoning of the lower court, leading to a decision not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren Verfahrensverzögerungen Kollokationsklage bestrittene Forderung fehlende Anspruchsberechtigung Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs shall not be levied under the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_654/2016

Urteil vom 19. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 31. August 2016, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des A.________ vom 18./19. März 2016 betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung abwies,

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. September 2016 (Poststempel der Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb sie die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten abgewiesen hat,

dass sie namentlich darauf hingewiesen hat, dass über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) rechtskräftig entschieden worden sei, dass die SUVA ausserdem auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei (was vom kantonalen Gericht auf Beschwerde hin bestätigt worden sei), dass eine Notwendigkeit für den Erlass einer weiteren Verfügung nicht bestanden habe und der Versicherte gegenüber der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht habe, es sei zu einem neuen Leiden gekommen, und ein Rückfall oder Spätfolgen, welche nun neu eine Leistungspflicht der SUVA begründen könnten, ebenfalls nicht ersichtlich seien,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere nicht die Versicherungsleistungen (vgl. Urteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318 , aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3), weshalb der Beschwerdeführer durch die letztinstanzliche Geltendmachung eines "Vermögensanspruchs" die Begründungspflicht nicht erfüllen kann,

dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass für die beantragte Sistierung des Verfahrens keinerlei Anlass besteht und auf das - nicht weiter begründete - Rechtsbegehren, es seien "vorsorgliche Massnahmen" zu veranlassen, nicht eingegangen werden kann,

dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer, soweit er ankündigt, das Verfahren "erweitern" zu wollen, darauf hinzuweisen ist, dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz