Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_653/2011 KI-generiert

Airline Employee Disability Benefits Denial Upheld

Geschäftsnummer 8C_653/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who has been employed in the aviation sector and applied for disability benefits due to complications from a herniated disc. Following medical assessments, the relevant insurance authority denied the disability claim, citing insufficient evidence of a qualifying level of disability. The individual contested this decision in court, seeking at least a partial disability pension. The court upheld the insurance authority's ruling, rejecting the claim based on the findings that the claimant's work capacity was not significantly diminished by his health issues and that he did not face necessary wage losses in suitable employment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Airline Employee Disability Benefits Denial Upheld: Following medical assessments, the relevant insurance authority denied the disability claim, citing insufficient evidence of a qualifying level of disability. The individual contested this decision in court, seeking at least a partial disability pension. The court upheld the insurance authority's ruling, rejecting the claim based on the findings that the claimant's work capacity was not significantly diminished by his health issues and that he did not face necessary wage losses in suitable employment.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente Invalideneinkommen) Invalidenversicherungsleistungen Verlust des Arbeitsplatzes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsfähigkeit Bandscheibenvorfall Lohnrückbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_653/2011

Urteil vom 19. Dezember 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Zahner,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 27. Juli 2011.

Sachverhalt:

A. Der seit 1. Juli 1988 als Luftverkehrsangestellter Gate für die Firma I.________ AG arbeitende A.________ (Jahrgang 1957) meldete sich am 13. Juni 2008 wegen der Folgen eines Bandscheibenvorfalls zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen der beruflichen (vgl. Schlussbericht B.________ vom 22. April 2009) und gesundheitlichen (vgl. Gutachten der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Dezember 2009 und des Dr. med. S.________, FMH Rheumatologie und Rehabilitation, vom 21. Dezember 2009 mit dessen Stellungnahme vom 27. April 2010) Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2010 und Verfügung vom 1. April 2011 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 27. Juli 2011).

C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

D. Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende, anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008), Tabelle T1, Anforderungsniveau 4, Total, Männer ermittelte hypothetische Invalideneinkommen (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ; BGE 124 V 321 ). Der Beschwerdeführer macht in Wiederholung der kantonalen Beschwerde geltend, der standardisierte Bruttolohn sei entgegen der vorinstanzlichen Bemessung nicht nur um den ärztlich ausgewiesenen Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 %, sondern zusätzlich auch mit einem Abzug gemäss BGE 126 V 75 von mindestens 10 % herabzusetzen.

2.

2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 124 V 321 E. 3b E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.1.2 und 4.3, publ. in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90).

2.2 Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; in BGE 135 V 297 nicht publizierte E. 4 des Urteils 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom Tabellenlohn dagegen ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3.

3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zur Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit von dem von Dr. med. S.________ im Gutachten vom 21. Dezember 2009 beschriebenen Belastungs- und Anforderungsprofil auszugehen. Danach ist der Versicherte zum einen aufgrund des Schulterleidens beidseitig beim repetitiven Heben von maximal 5 - 7 kg schweren Lasten und bei Überschulterniveau zu verrichtenden Arbeiten eingeschränkt, zum andern aufgrund der lumbalen Beschwerden bei andauerndem Stehen an Ort sowie bei langem Gehen; in zeitlicher Hinsicht ist bei ganztägigem Einsatz eine 20%ige Einschränkung infolge des erhöhten Pausenbedarfs anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich mit den Darlegungen des Dr. med. S.________ nicht begründen, dass er das durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nur bei wohlwollendem Entgegenkommen eines potentiellen Arbeitgebers zu erreichen vermag. Der Gutachter wies einzig darauf hin, dass "an einem ganz idealen Arbeitsplatz", an dem die anfallenden Aufgaben in frei wechselndem Rythmus stehend, gehend und sitzend erledigt werden können, eine "mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit" bestehe. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht unausweichlich eine Lohneinbusse bei zumutbaren Erwerbstätigkeiten hinnehmen muss, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass die Firma I.________ AG für den "sehr gut angepassten" Arbeitsplatz (Boarding/Abholen der Fluggäste; Schlussbericht B.________ vom 22. April 2009) zum Transportieren und Hantieren des Büromaterials ein Elektrofahrzeug anschaffte, ohne den Lohn zu reduzieren, und dem Beschwerdeführer laut Gutachten des Dr. med. S.________ eine Steigerung des Arbeitspensums von aktuell 50 auf 70 % zumutbar wäre. Weiter begründet auch das geltend gemachte erhöhte Risiko, wegen der Erkrankungen der Arbeit fernbleiben zu müssen, keinen Abzug gemäss BGE 126 V 75 vom standardisierten Bruttolohn. Statistisch ist nicht belegt, dass Erwerbstätige mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Arbeitsfähigkeit längere krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz aufweisen als uneingeschränkt arbeitsfähige Erwerbstätige (vgl. Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87).

3.2 Von den zu prüfenden persönlichen und beruflichen Merkmalen, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen können, fällt einzig noch dasjenige des Beschäftigungsgrades in Betracht. Wie die Vorinstanz gestützt auf das Urteil 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.2 (mit Hinweisen) richtig festgehalten hat, ist bei Männern ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls bei einer gesundheitlich bedingten Teilzeiterwerbstätigkeit, nicht aber bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit gerechtfertigt. Gründe für eine Praxisänderung (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 135 I 79 E. 3 S. 82, 134 V 72 E. 3.3 S. 76) macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es besteht daher kein Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der fraglichen Rechtsprechung. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder