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8C_652/2007 KI-generiert

Worker v. Insurer: Denial of Integrity Indemnity for Hearing Loss

Geschäftsnummer 8C_652/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was insured against workplace accidents and illnesses while working as a construction worker. He reported a hearing impairment due to his work environment, leading the insurance provider to cover costs for his diagnosed bilateral hearing loss. However, the insurance provider subsequently denied a claim for a disability compensation, arguing that the significant hearing loss was not primarily caused by his occupational noise exposure. The individual appealed the decision, requesting a compensation based on a significant percentage of hearing loss and seeking further assessments from the insurance company. The court had to determine whether the hearing issues were indeed work-related and if the individual was entitled to the requested compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Worker v. Insurer: Denial of Integrity Indemnity for Hearing Loss: He reported a hearing impairment due to his work environment, leading the insurance provider to cover costs for his diagnosed bilateral hearing loss. However, the insurance provider subsequently denied a claim for a disability compensation, arguing that the significant hearing loss was not primarily caused by his occupational noise exposure. The individual appealed the decision, requesting a compensation based on a significant percentage of hearing loss and seeking further assessments from the insurance company. The court had to determine whether the hearing issues were indeed work-related and if the individual was entitled to the requested compensation.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Gehörschaden Versicherer Arbeitsausfall Unfallversicherungsleistungen medizinische Beweismittel Werkintegrität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this provision because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_652/2007

Urteil vom 18. August 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer,

nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

T.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 12. September 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1950 geborene T.________ war als Bauarbeiter der Firma X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 24. Januar 2005 teilte die Arbeitgeberin mit, T.________ leide an einem Gehörschaden. Die SUVA übernahm die Kosten für die apparative Versorgung der diagnostizierten beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 lehnte sie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab, da keine erhebliche berufsbedingte Gehörschädigung vorliege, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 13. März 2007).

B. Die hiegegen geführte Beschwerde, mit welcher T.________ die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von mindestens 30 % beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. September 2007 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ sein Rechtsbegehren um Zusprechung einer Integritätsentschädigung erneuern, wobei präzisierend festgehalten wird, dass die Integritätsentschädigung auf der Basis des 96%igen Hörverlustes auszurichten sei. Eventuell sei die Sache zwecks detaillierter Abklärung an die SUVA zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen, wonach ausschliesslich oder vorwiegend durch Arbeiten im Lärm verursachte erhebliche Schädigungen des Gehörs als Berufskrankheit gelten ( Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung Ziff. 2 lit. a des Anhangs 1 zur UVV; vgl. auch BGE 119 V 200 E. 2a, 117 V 354 E. 2a), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Anspruch auf Integritätsentschädigung ( Art. 24 und 25 UVG , Art. 36 UVV ). Darauf wird verwiesen.

2. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer mit Blick auf die unbestrittenermassen berufsbedingte Gehörsproblematik (weitere) Unfallversicherungsleistungen zustehen, wobei insbesondere der Anspruch auf Integritätsentschädigung im Streite liegt.

2.1 Das kantonale Gericht gelangte in eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf den Bericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Hals- Nasen- Ohrenkrankheiten, vom 14. Januar 2005 und der ärztlichen Beurteilungen des SUVA-Arztes Dr. med. M.________, Facharzt FMH, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie sowie Arbeitsmedizin, vom 5. April 2005 und 27. Februar 2007 zum Schluss, der Anteil des Hörschadens, der 52,4 % binaural übersteige, sei nicht durch die lärmexponierte Berufstätigkeit des Beschwerdeführers verursacht worden. Dies mit der Begründung, den Audiogrammen von 1991, 1996 und 2001 sei zu entnehmen, dass sich der Hörverlust im Zeitraum der durchwegs gehörgefährdenden Lärmexposition konstant in einem Bereich zwischen 54,4 und 52,4 % bewegt habe. Die von Dr. med. W.________ anlässlich der Untersuchung vom 14. Januar 2005 festgestellte massive Verstärkung des Hörverlusts, welcher nun 110 % binaural betrage, sei nicht lärmbedingt. Zum einen sei die Ausdehnung des Gehörschadens auf den ganzen Frequenzbereich atypisch für einen lärmbedingten Gehörschaden, welcher typischerweise im Hochtonbereich auftrete, zum anderen weise der Umstand, dass die massive Abnahme des Hörvermögens hauptsächlich in einen Zeitraum falle, in welchem der Beschwerdeführer beruftsbedingt nicht mehr lärmexponiert gewesen sei, eindeutig darauf hin, dass die Lärmexposition nicht kausal für die weitere Hörverschlechterung ab 2001 sei.

2.2 Den überzeugenden und einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), ist seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen. Die Gründe, die zur Zunahme der Schwerhörigkeit geführt haben, sind unfallversicherungsrechtlich insofern unerheblich, als lediglich ein Hörverlust von 52,4 % binaural der lärmexponierten Berufstätigkeit zugerechnet werden kann, sodass die berufliche Lärmbelastung nach überzeugender ärztlicher Einschätzung nicht überwiegende Ursache der im April 2005 festgestellten hochgradigen Schwerhörigkeit von binaural 110 % darstellt, weshalb keine Berufskrankheit vorliegt und der berufsbedingte Anteil der Gehörsabnahme keinen Anspruch auf Integritätsentschädigung begründet. Zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht daher kein Anlass. Sofern überhaupt zulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 8C_260/2007 vom 31. Oktober 2007, E. 2), ist nach dem Gesagten auch der neu eingereichte Bericht des Dr. med. W.________ vom 15. Oktober 2007 unbehelflich, welcher einen weiteren Hörverlust seit Januar 2005 festhält.

3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla