Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_65/2007 KI-generiert

Claimant v. Swiss Accident Insurance Fund (SUVA)

Geschäftsnummer 8C_65/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning accident insurance benefits following an incident that occurred on August 25, 2003. The insurer halted benefits on February 28, 2005, justifying that the ongoing health issues did not relate to the accident. This decision was upheld after an appeal to the social insurance court, which the complainant subsequently challenged at a higher court, seeking a reassessment of the benefits and related compensation matters. The complaint was ultimately deemed without merit, as the previous decisions were supported by sufficient evidence, rendering the appeal unsuccessful.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Swiss Accident Insurance Fund (SUVA): The insurer halted benefits on February 28, 2005, justifying that the ongoing health issues did not relate to the accident. This decision was upheld after an appeal to the social insurance court, which the complainant subsequently challenged at a higher court, seeking a reassessment of the benefits and related compensation matters. The complaint was ultimately deemed without merit, as the previous decisions were supported by sufficient evidence, rendering the appeal unsuccessful.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Unfallversicherungsanstalt Versicherungsentschädigung ärztlicher Bericht Versicherungsleistung der Sozialversicherung medizinische Gründe Gleichartigkeit der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning of the lower court decision under this provision.

Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the Federal Tribunal proceedings were imposed on the appellant as a result of the outcome.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_65/2007

Urteil vom 10. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2007.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die für den Unfall vom 25. August 2003 des Z.________, geboren 1943, erbrachten Versicherungsleistungen auf den 28. Februar 2005 ein, da die ab diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden keine Unfallfolgen mehr darstellten. Diese Verfügung bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. Januar 2007).

Z.________ lässt mit Eingabe vom 8. März 2007 Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm "die abgestellten Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen und die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen". Ferner ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschluss vom 19. April 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Z.________ hat in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 7./9. Mai 2007 geleistet.

2. Die Eingabe vom 8. März 2007, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Gesetz und Rechtsprechung sowie gestützt auf die Akten zutreffend dargelegt, weshalb die auf den 28. Februar 2005 erfolgte Leistungseinstellung zu Recht verfügt bzw. einspracheweise bestätigt worden ist. Dagegen bringt der Beschwerdeführer auch im letztinstanzlichen Verfahren nichts vor, was zu einem vom angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Die in der Beschwerde erwähnten Arztberichte der Dres. S.________, B.________ und J.________, mit denen sich bereits die Vorinstanz einlässlich und zutreffend auseinandergesetzt hat (vgl. insbes. E. 4.2 [S. 9] des angefochtenen Entscheides), beruhen zu weiten Teilen auf unrichtigen bzw. unvollständigen tatbeständlichen Annahmen und sind deshalb nicht geeignet, die überzeugenden und auf umfassenden Abklärungen basierenden Ausführungen von SUVA und Vorinstanz in Frage zu stellen. Ebenso wenig gibt der nachträglich aufgelegte Bericht des Dr. H.________ vom 10. Mai 2007 zu einer andern Beurteilung Anlass, zumal er in zeitlicher Hinsicht nicht massgebend ist ( BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen) und sich zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht äussert. Es muss daher bei der Verneinung einer Leistungspflicht ab 1. März 2005 sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Gericht nichts beizufügen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 10. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: