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8C_647/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal for Short-Time Work Compensation Due to Insufficient Legal Basis

Geschäftsnummer 8C_647/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case before the Swiss Federal Tribunal, a company challenged a decision related to unemployment insurance or short-time work compensation, originally ruled by the labor office and later upheld by the administrative court of Schwyz. The company argued that the denial of short-time work compensation for a claimed loss of work was erroneous. However, their appeal was based on general assertions regarding their experience and intentions rather than substantial legal arguments, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the case. The appeal lacked the necessary legal reasoning to demonstrate any misapplication of law by the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 33 Abs. 1 AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal for Short-Time Work Compensation Due to Insufficient Legal Basis: The company argued that the denial of short-time work compensation for a claimed loss of work was erroneous. However, their appeal was based on general assertions regarding their experience and intentions rather than substantial legal arguments, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the case. The appeal lacked the necessary legal reasoning to demonstrate any misapplication of law by the lower courts.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kurzarbeitsentschädigung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gesetzliche Arbeitszeit Versicherungsleistungsbegehren administrative Entlassung Leistungskürzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not adjudicated upon (Nichteintreten) because it did not sufficiently meet the requirements for a substantiated appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_647/2024

Urteil vom 21. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse,

Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. September 2024 (II 2024 66).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Entscheid vom 24. September 2024 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2024 und erörterte dabei in Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel sowie unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung ( Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 AVIG ; BGE 138 V 333 E. 4.2.2; 123 V 235 E. 7a; 121 V 373 E. 2a; je mit Hinweisen), weshalb der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen berechtigt.

3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Allein auf die 40 Jahre Berufserfahrung zu verweisen, welche sie in die Lage versetze, Markt- und Geschäftsentwicklungen abzuschätzen, reicht genau so wenig aus, wie geltend zu machen, den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung nach bestem Wissen und Gewissen gestellt zu haben, um Arbeitsplätze erhalten zu können. Inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht dargetan.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_186/2023 vom 5. April 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibenden künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel