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8C_647/2016 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Insurance Fund: Denial of Benefits and Restitution of Overpayments

Geschäftsnummer 8C_647/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim for unemployment benefits made by an individual, who was denied payment and subsequently asked to return previously disbursed funds by the unemployment insurance authority. The authority refused the claim, stating no legal basis for the payments made from August 25, 2010. This decision was upheld by a cantonal court, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal seeking to overturn both the cantonal court's ruling and the previous decision by the unemployment authority. The issues raised included whether the individual was adequately informed during the review process and if their rights were violated. The Federal Tribunal ultimately deemed the appeal unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 25 Abs. 2 ATSG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Claimant v. Unemployment Insurance Fund: Denial of Benefits and Restitution of Overpayments: The authority refused the claim, stating no legal basis for the payments made from August 25, 2010. This decision was upheld by a cantonal court, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal seeking to overturn both the cantonal court's ruling and the previous decision by the unemployment authority. The issues raised included whether the individual was adequately informed during the review process and if their rights were violated. The Federal Tribunal ultimately deemed the appeal unsubstantiated.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung Rückerstattung) unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Rückforderung von Leistungen Arbeitslosigkeit Versicherungsleistung Anspruch auf rechtliches Gehör sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited because the simplified procedure was conducted without an exchange of written submissions.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited for the summary reasoning when dismissing the appeal in the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_647/2016

Urteil vom 4. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Arbeitslosenentschädigung; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 30. Juni 2016.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den von A.________ (Jg. 1980) geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. August 2010 ab und mit Verfügung vom 6. Februar 2012 forderte sie die demnach ohne Rechtsgrundlage bereits ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 31'893.75 zurück. Beides bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Juni 2016 ab.

A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 30. Juni 2016 und des Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2015.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die für die Beurteilung des streitigen Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung und der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundlagen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In der Beschwerdeschrift wird der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ausdrücklich anerkannt.

3.2. Als Rechtsverletzung rügt der Beschwerdeführer anschliessend, dass das kantonale Gericht seinen Einwand in willkürlicher Weise nicht geprüft habe, wonach sein Dossier im Einspracheverfahren geprüft wurde, ohne dass er darüber orientiert worden wäre. Dies - so der Beschwerdeführer - komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich.

Dass die Rechtslage nach erhobener Einsprache in materieller und formeller Hinsicht umfassend überprüft wird, entspricht Sinn und Zweck einer Einsprache. Gerade dies erwartet eine versicherte Person denn auch, wenn sie zu diesem Rechtsbehelf greift. Anspruch darauf, bei dieser nochmaligen Prüfung miteinbezogen zu werden, hat sie indessen nicht, konnte sie ihre Mitwirkungsrechte doch schon im Rahmen ihrer Einspracheerhebung wahrnehmen. Sind - wie hier - weder neue Erhebungen sachverhaltlicher Art noch rechtliche Subsumtionen, welche von früheren Beurteilungen abweichen, für den zu fällenden Einspracheentscheid ausschlaggebend, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, dass die Einsprache erhebende Person vor dessen Erlass nicht mehr angehört wird. Angesichts der Selbstverständlichkeit dieser Sachlage ist es auch nicht willkürlich, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu einer solchen Rüge des heutigen Beschwerdeführers nicht geäussert hat.

3.3. Von Willkür ist ebenso wenig zu sprechen, weil sich das kantonale Gericht mit sachverhaltlichen Elementen auseinandergesetzt haben soll, die sich erst nach der zur Diskussion stehenden Taggeldbezugsperiode verwirklicht hätten. Abgesehen davon, dass in den vorinstanzlichen Erwägungen ausschliesslich Umstände gewürdigt werden, welche über die Verhältnisse in dem für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Zeitraum Aufschluss geben, hat das kantonale Gericht materiell einlässlich und überzeugend begründet, weshalb die geltend gemachte Anspruchsberechtigung nicht gegeben ist. Seitens des Bundesgerichts ist dem nichts beizufügen.

3.4. Der Lauf sowohl der einjährigen (relativen) als auch der fünfjährigen (absoluten) Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt schliesslich nicht schon mit der fehlerhaften Leistungsausrichtung selbst, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem der unterlaufene Fehler erkannt wird oder hätte erkannt werden können - und müssen. Diese Rechtslage hat das kantonale Gericht zutreffend und ausführlich erläutert. Ohne Weiterungen wird auch darauf verwiesen.

4. Weil offensichtlich unbegründet wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) - abgewiesen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl