Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_646/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation in Invalidity Pension Case

Geschäftsnummer 8C_646/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding invalidity insurance. The court had determined that the complainant's capacity to work was limited to a maximum of 15%, resulting in an invalidity degree that excluded entitlement to a pension. The complainant contested this finding but failed to adequately address the court's reasoning and did not meet the legal requirements for a valid appeal. Consequently, the appeal was not admitted for consideration, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation in Invalidity Pension Case: The court had determined that the complainant's capacity to work was limited to a maximum of 15%, resulting in an invalidity degree that excluded entitlement to a pension. The complainant contested this finding but failed to adequately address the court's reasoning and did not meet the legal requirements for a valid appeal. Consequently, the appeal was not admitted for consideration, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit substantiierte Begründung Arbeitsfähigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden Verfassungswidrigkeit beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it did not meet the minimum requirements (lack of proper grounds/reasoning).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was applied to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case (non-admittance under Art. 108).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_646/2016

Urteil vom 27. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 15. August 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. August 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Beschäftigung bei einem vollen Pensum zu maximal 15 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt; auf dieser Basis ergebe sich aus dem Einkommensvergleich - je nach Bemessungsmethode - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad zwischen 18 und 33 %, weshalb die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 10. Februar 2016 im Ergebnis zu Recht verneint habe,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. September 2016 mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; lediglich auf die Meinung des behandelnden Rheumatologen zu verweisen, welcher eine 85%ige Leistungsfähigkeit "nicht richtig" finde, und festzustellen, er traue sich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu, genügt nicht, ebenso wenig,

dass den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Beschwerde zudem keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,

dass sie deshalb den inhaltlichen Mindestanforderungen klarerweise nicht genügt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich rechtfertigt, umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz