Appeal Dismissed Due to Untimely Filing Based on Postmark Date
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning invalidity insurance, where an individual, represented by a lawyer, filed a complaint against a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal past the 30-day deadline required by law for appeal submissions, with the postmark date indicating it was filed late. The complainant's legal representative claimed to have met the deadline but failed to provide evidence as required. Consequently, the late submission led to the non-admission of the appeal due to procedural factors.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 8 ZGB, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing Based on Postmark Date: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal past the 30-day deadline required by law for appeal submissions, with the postmark date indicating it was filed late. The complainant's legal representative claimed to have met the deadline but failed to provide evidence as required. Consequently, the late submission led to the non-admission of the appeal due to procedural factors.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by the simplified procedure because the legal deadline was missed.
The court imposed the court costs on the appellant due to the nature of the decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_645/2021
Urteil vom 25. Oktober 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. August 2021 (200 20 717 IV).
Nach Einsicht
in die auf den 20. September 2021 datierte, den Poststempel vom 21. September 2021 tragende Beschwerde gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. August 2021 der Rechtsvertreterin von A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. August 2021,
in Erwägung,
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 20. September 2021 abgelaufen ist,
dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss ( Art. 8 ZGB ),
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG als gewahrt gilt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist,
dass die um Recht ersuchende Person die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung trägt, wobei die Vermutung gilt, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt ( BGE 142 V 389 E. 2.2),
dass, wenn die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe widerlegt werden will, dies von der Beschwerde führenden Person unaufgefordert und bereits mit der Beschwerdeerhebung unter Angabe von Beweismitteln zu tun ist, was der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannt sein müsste (siehe dazu das Urteil 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers behauptet, mit der auf den 20. September 2021 datierten Eingabe die Rechtsmittelfrist eingehalten zu haben, ohne indessen diesbezügliche Beweismittel anzurufen; das Datum des Poststempels liegt ausserhalb der Rechtsmittelfrist,
dass dies ohne Weiterungen zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Oktober 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel