Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_645/2015 KI-generiert

Social Welfare Recipient v. Calculation of Basic Needs Support (Romantic Partnership Classification)

Geschäftsnummer 8C_645/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought economic assistance from the local social services after finding that their rent exceeded municipal guidelines. Following a change of residence to a new apartment with a partner, the social services approved limited financial support for the individual but denied a request for a higher allowance that would reflect a lower living cost in a shared living arrangement, viewing it instead as a family-like household due to the romantic relationship. The individual contested this decision, leading to a rejection from both the local district council and subsequently the cantonal administrative court. A further appeal to a higher court sought a re-evaluation based on specific social assistance guidelines, particularly concerning the definition of a shared living arrangement.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Social Welfare Recipient v. Calculation of Basic Needs Support (Romantic Partnership Classification): Following a change of residence to a new apartment with a partner, the social services approved limited financial support for the individual but denied a request for a higher allowance that would reflect a lower living cost in a shared living arrangement, viewing it instead as a family-like household due to the romantic relationship. The individual contested this decision, leading to a rejection from both the local district council and subsequently the cantonal administrative court. A further appeal to a higher court sought a re-evaluation based on specific social assistance guidelines, particularly concerning the definition of a shared living arrangement.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Wohnungsbedarf Grundbedürfnisse Sozialhilfebezüger gemeinsamer Haushalt Gesellschafter Sozialziel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit a BGG ).
Art. 95 lit. c-e BGG
Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt.
Art. 9 BV
Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV .
Art. 97 Abs. 1 BGG
Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art.
Art. 95 BGG
1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG ( BGE 135 V 94 E.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
Used to decide the obviously unfounded appeal in the simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Applied for the summary reasoning procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Applied for the summary reasoning procedure.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the obviously unfounded appeal in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Social Assistance Reduction Upheld Due to Family-Like Cohabitation
«…Juli 2015 E. 2.4 mit Hinweisen; die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde im BGer 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 abgewiesen; siehe auch Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00511 vom 8.…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_645/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Rechtsanwalt Tobias Hobi,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Bonstetten, vertreten durch die Sozialbehörde,

Am Rainli 2, 8906 Bonstetten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1961 geborene A.________ meldete sich am 20. Juni 2014 bei der Sozialbehörde der Gemeinde Bonstetten für den Bezug von wirtschaftlicher Unterstützung an. Nachdem er von der Sozialbehörde darauf hingewiesen worden war, dass der Mietzins seiner Wohnung über den Richtlinien der Gemeinde Bonstetten liege, schloss er per 1. Oktober 2014 einen neuen Mietvertrag für eine Wohnung in der Gemeinde Aeugst, in welche er mit seiner Partnerin einzog. Mit Beschluss vom 4. November 2014 verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde Bonstetten, dass A.________ für den Monat September 2014 mit Fr. 2'428.60 (im Einpersonenhaushalt) und für den Monat Oktober mit Fr. 1'806.60 (im Zweipersonenhaushalt) jeweils zuzüglich Krankenkassenprämien unterstützt werde. Den dagegen eingereichten Rekurs hiess der Bezirksrat Affoltern mit Beschluss vom 21. April 2015 in Bezug auf einen Abzug für das Auto gut und wies die Sozialbehörde an, A.________ Fr. 261.10 zu überweisen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

B. Gegen den Beschluss des Bezirksrates liess A.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm der Grundbetrag für eine Person in einem Einpersonenhaushalt in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu gewähren, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Gemeinde Bonstetten zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich mit der Frage auseinandersetze, welche Voraussetzungen die SKOS-Richtlinien an den Tatbestand der Zweck-Wohngemeinschaft stellen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Feststellung des Sachverhalts gemäss diesen Voraussetzungen vorzunehmen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit a BGG ). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV . Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis).

1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen).

2. Streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Berechnung des Grundbedarfs für den Monat Oktober 2014 für einen Zweipersonenhaushalt Bundesrecht verletzte.

2.1. Im angefochtenen Entscheid wurde unter Hinweis auf die massgebliche Rechtslage (so insbesondere § 14 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1], §§ 17 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11] sowie die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) eingehend erwogen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde den Grundbedarf im Oktober 2014 für einen Zweipersonenhaushalt berechnet habe. Im Rahmen der vorzunehmenden gesamthaften Betrachtung - so das kantonale Gericht - deute eine Liebesbeziehung, wie sie unbestrittenermassen vorliege, auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hin. Bei einer Zweck-Wohngemeinschaft würde das Zusammenwohnen einzig den Zweck verfolgen, die Wohnkosten tief zu halten, wovon bei einer Partnerschaft nicht ausgegangen werden könne. Dass gewisse Lebensmittel getrennt gekauft, Zimmer und Regale unterschiedlich genutzt und je eigene Waschkörbe verwendet würden, weise bei einem Liebespaar noch nicht auf eine reine Zweckgemeinschaft hin.

2.2. Was der Beschwerdeführer in weitgehender Wiederholung der bereits vorinstanzlich vorgebrachten Ausführungen dagegen einwendet, vermag daran nichts zu ändern. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur konkreten Wohnsituation sind nicht bestritten. Dass das kantonale Gericht daraus geschlossen hat, das zusammen in der gleichen Wohnung lebende Liebespaar sei bezüglich Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft und nicht als Zweck-Wohngemeinschaft i.S. der SKOS-Richtlinien zu qualifizieren, ist jedenfalls nicht willkürlich. Das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten ist auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Beim angefochtenen Entscheid hat es daher sein Bewenden.

3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Affoltern, Affoltern am Albis, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch