Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_644/2021 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Upheld Due to Insufficient Job Search Documentation

Geschäftsnummer 8C_644/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a ruling by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding unemployment insurance benefits. The dispute arose from a decision by the unemployment insurance office, which suspended the claimant's entitlement to unemployment benefits for three days due to insufficient proof of job-seeking activities in November 2020. The claimant argued that there were not enough part-time job opportunities on the market that matched the desired workload of 50% mornings during that period. However, the claimant failed to substantiate this claim with any concrete job applications, leading to the affirmation of the initial decision by the social insurance court and subsequently, the non-acceptance of the complaint by the Swiss Federal Tribunal due to a lack of adequate reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Suspension Upheld Due to Insufficient Job Search Documentation: The dispute arose from a decision by the unemployment insurance office, which suspended the claimant's entitlement to unemployment benefits for three days due to insufficient proof of job-seeking activities in November 2020. The claimant argued that there were not enough part-time job opportunities on the market that matched the desired workload of 50% mornings during that period. However, the claimant failed to substantiate this claim with any concrete job applications, leading to the affirmation of the initial decision by the social insurance court and subsequently, the non-acceptance of the complaint by the Swiss Federal Tribunal due to a lack of adequate reasoning.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Beweislosigkeit statutarische Leistung Schadenminderungspflicht Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to a clear deficiency in reasoning, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The judgment waived the general rule of imposing court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_644/2021

Urteil vom 27. Oktober 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 (AL.2021.00067).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. September 2021 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 17. September 2021 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. September 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 18. Oktober 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG und Art. 26 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von drei Tagen bestätigte, weil die Beschwerdeführerin, obschon sie um ihre Mitwirkungspflicht wusste, den Nachweis von Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2020 nicht hinreichend erbracht habe,

das die Beschwerdeführerin dem allein die Behauptung entgegen hält, der Arbeitsmarkt habe in dieser Zeit (ohnehin) nicht genügend Stellen im von ihr gesuchten Arbeitspensum von 50 % vormittags hergegeben, weshalb sie - wie von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgestellt worden ist - in der fraglichen Kontrollperiode November 2020 keine einzige Bewerbung auf eine Teilzeitstelle im gewünschten Umfang belegt hat, ist damit nicht ansatzweise dargetan,

dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel