Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_644/2011 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Pension Appeal)

Geschäftsnummer 8C_644/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of an invalidity pension claim by an individual who had applied for benefits from the Zurich Disability Insurance Office due to alleged health issues. After medical and vocational evaluations, the office determined that the individual was capable of performing light to moderate work and thus denied the pension. The decision was upheld by the social security court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, seeking either the approval of a full invalidity pension or a reassessment of their situation, along with a request for free legal assistance. The Federal Tribunal reviewed the previous findings and ultimately found the individual's arguments insufficient to contest the conclusions reached by the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Pension Appeal): After medical and vocational evaluations, the office determined that the individual was capable of performing light to moderate work and thus denied the pension. The decision was upheld by the social security court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, seeking either the approval of a full invalidity pension or a reassessment of their situation, along with a request for free legal assistance. The Federal Tribunal reviewed the previous findings and ultimately found the individual's arguments insufficient to contest the conclusions reached by the lower courts.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit ärztlicher Bericht Gesundheitsbezogene Angaben medizinische Gründe Krankenversicherung polydisziplinäre Begutachtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was disposed of as manifestly unfounded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the rejection of the request for free legal aid.

Art. 66. Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_644/2011

Urteil vom 3. Januar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

R.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2011.

Sachverhalt:

A. Der 1954 geborene R.________ meldete sich am 11. Mai 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 einen Anspruch auf Invalidenrente.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juni 2011 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________ beantragen, in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuabklärung zurückzuweisen. Zugleich lässt er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der Rechtsprechung zutreffend dargelegt.

3. In Würdigung der medizinischen Unterlagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer könne trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit zu 100% der Norm ausüben, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse. Dabei stellte sie insbesondere auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ vom 5. Mai 2008 ab. Bezogen auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte des behandelnden Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Juli 2008, 21. Januar und 6. April 2009 erwog es, diese seien nicht geeignet, die Einschätzung der Ärzte des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ in Frage zu stellen; denn dass der Beschwerdeführer an psychischen Symptomen leide, hätten auch die Gutachter des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ erkannt; sie hätten diese in zutreffender Weise in Zusammenhang mit der Somatisierungsstörung gestellt, wogegen Dr. med. H.________ sich dazu nicht geäussert habe; sodann sei nicht einsichtig, weshalb bei einer wie der von Dr. med. H.________ gestellten eher schwerwiegenden Diagnose nach Lage der Akten lediglich monatliche Therapiesitzungen stattfänden; schliesslich müsse bei den Ausführungen von Dr. med. H.________, der etwa auch die Berentung als erstrebenswert erklärt habe, obwohl dies nicht seinen Aufgabenbereich betreffe, der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden.

4. Der Beschwerdeführer beruft sich letztinstanzlich erneut zur Hauptsache auf die Berichte von Dr. med. H.________, ohne sich indessen mit den diese betreffenden, oben dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen. Einzig mit dem Hinweis, die Berichte von Dr. med. H.________ seien jüngeren Datums als das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________, ist die behauptete rechtsfehlerhafte Feststellung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht begründet: Das kantonale Gericht hat dargelegt, weshalb dennoch auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ abzustellen sei. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Soweit er überdies eine durch die Verwaltung begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil sie sich mit den Ausführungen von Dr. med. H.________ nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist ihm zu entgegnen, dass zumindest die Vorinstanz diese hinlänglich erörtert und damit eine allfällige Gehörsverletzung geheilt hat (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1. S. 285). Wenn er Gegenteiliges behauptet, so geht dies offenkundig fehl.

Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit überhaupt den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügend, als ungeeignet, die für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hievor) zur Arbeitsunfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Sie erschöpfen sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts. Auf weitere Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, ist dergestalt zu verzichten.

5. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg. Sie kann somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) erledigt werden Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus demselben Grund abzuweisen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66. Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel