Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_643/2020 KI-generiert

Social Assistance Repayment Obligation Upheld Despite Vehicle Cost Challenge

Geschäftsnummer 8C_643/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals appealed against a decision by the Administrative Court of the Canton of Aargau, which had confirmed a demand for the repayment of social assistance worth CHF 28,015.80. The appellants criticized the previous assessments but failed to specifically demonstrate how these assessments violated constitutional rights, such as the prohibition of arbitrariness. They also addressed the exclusion of vehicle operating costs from the social assistance budget between June 2015 and May 2019, which had been decided upon already. The appellants’ arguments were deemed insufficient as they mainly reiterated points already considered by the court, lacking substantive new grounds. Consequently, the Swiss Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet the requisite justification standards, and therefore, the appeal was dismissed without any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Repayment Obligation Upheld Despite Vehicle Cost Challenge: The appellants criticized the previous assessments but failed to specifically demonstrate how these assessments violated constitutional rights, such as the prohibition of arbitrariness. They also addressed the exclusion of vehicle operating costs from the social assistance budget between June 2015 and May 2019, which had been decided upon already. The appellants’ arguments were deemed insufficient as they mainly reiterated points already considered by the court, lacking substantive new grounds. Consequently, the Swiss Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet the requisite justification standards, and therefore, the appeal was dismissed without any court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Unterstützungskosten Rückerstattungspflicht Obligationenrecht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Weiterausrichtung von Leistungen Rückforderung von Subventionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to decide to dispense with court costs as an exception.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide to dispense with court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_643/2020

Urteil vom 29. Oktober 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Spreitenbach, Gemeindeverwaltung, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2020 (WBE.2020.210).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2020,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr haben die Beschwerde führenden Personen darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine bloss appellatorische Kritik reicht nicht aus ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),

dass die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zur Bestätigung der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 28'015.80 führende Würdigung der ins Recht gelegten Akten und der Parteivorbringen kritisieren; inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sein sollen, und die darauf beruhenden rechtlichen Überlegungen zum Umfang der Rückerstattungsschuld verfassungswidrig sein sollen, führen sie indessen nicht aus,

dass insbesondere soweit sie die Nichtberücksichtigung der Betriebskosten des in ihrem Eigentum befindlichen Fahrzeugs im Sozialhilfebudget des von der Rückerstattungsforderung erfassten Zeitraums zwischen Juni 2015 und Mai 2019 thematisieren wollen, sie das vom kantonalen Gericht dazu Ausgeführte nicht näher aufgreifen, wonach darüber bereits rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden könne; einzig vorzubringen, man sei sich dannzumal nicht über den Anspruch bewusst gewesen, reicht nicht aus,

dass auch sonst nichts vorgetragen wird, was den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen genügen könnte,

dass es danach nämlich auch nicht ausreicht, das vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und dabei das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene pauschal als falsch und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen,

dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiber: Grünvogel