Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_642/2021 KI-generiert

Claimant v. Federal Administrative Court (Time-Barred Appeal Reinstatement)

Geschäftsnummer 8C_642/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appellant from Thailand appealing against a decision made by the Federal Administrative Court which dismissed his complaint regarding an invalidity insurance dispute due to being filed beyond the legal deadline without justifiable reasons. The appellant had contested a ruling from the Office for Invalidity Insurance for People Abroad (IVSTA) dated 5 January 2021, which he argued should not have been considered delivered when it was merely placed in his mailbox instead of being handed directly to him as an instructed registered mail. The Federal Administrative Court, referencing Article 20 of the Federal Act on Administrative Procedure, determined that the delivery was valid when the letter reached the appellant's access area, confirming that the appeal period ended before the complaint was submitted. The appellant did not effectively challenge the factual findings or legal conclusions of the lower courts regarding the delivery process or appeal deadlines.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 20 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG; Claimant v. Federal Administrative Court (Time-Barred Appeal Reinstatement): The appellant had contested a ruling from the Office for Invalidity Insurance for People Abroad (IVSTA) dated 5 January 2021, which he argued should not have been considered delivered when it was merely placed in his mailbox instead of being handed directly to him as an instructed registered mail. The Federal Administrative Court, referencing Article 20 of the Federal Act on Administrative Procedure, determined that the delivery was valid when the letter reached the appellant's access area, confirming that the appeal period ended before the complaint was submitted. The appellant did not effectively challenge the factual findings or legal conclusions of the lower courts regarding the delivery process or appeal deadlines.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einreichungszeitpunkt unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation Klagefrist verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be processed (non-entry) due to evident shortcomings in the statement of grounds, applied in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exceptionally waive the levying of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

ntf_t117_d (Urteil)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_642/2021

Urteil vom 28. September 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Thailand,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2021 (C-996/2021).

Nach Einsicht

in die am 13. September 2021 der Schweizerischen Botschaft in Thailand übergebene Beschwerde gegen das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass Sachverhaltsfeststellungen nur insoweit gerügt werden können, als sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , sprich willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sind oder sonstwie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf die vom Beschwerdeführer am 2. März 2021 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (kurz: IVSTA) vom 5. Januar 2021 mit der Begründung nicht eingetreten ist, diese sei bei fehlendem Fristwiederherstellungsgrund ausserhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden,

dass es dabei unter Verweis auf Literatur und Art. 20 Abs. 1 VwVG ausführte, eine Verfügung gelte ungeachtet der vom Versender gewählten Versandart immer als zugestellt, sobald sie sich im Zugriffsbereich (in der Regel im Briefkasten oder im Ablagefach) des Adressaten befinde; ob die Zustellung tatsächlich auftragsgemäss (in casu gegen Unterschrift zu übergebendes Einschreiben) oder anderweitig (in casu lediglich in den Briefkasten geworfen) erfolgt, erachtete es in diesem Zusammenhang als belanglos,

dass die Vorinstanz sodann ausgehend vom in der postamtlichen Bescheinigung genannten Zustellzeitpunkt, dem 25. Januar 2021, das Ende der Rechtsmittelfrist auf den 24. Februar 2021 und damit vor der Beschwerderhebung vom 2. März 2021 festlegte,

dass, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die IVSTA hätte ihm die Tracking-Nummer der Postsendung per E-Mail mitteilen müssen, damit er den Sendungsverlauf hätte nachverfolgen können, er nicht darlegt, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, zumal er die Verfügung vom 5. Januar 2021 samt Zustellcouvert und darauf befindlicher Tracking-Nummer gemäss eigenen Aussagen tatsächlich am 3. Februar 2021 und damit noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist zur Kenntnis genommen hat,

dass er sodann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend den Zeitpunkt des Einwurfs der Verfügung vom 5. Januar 2021 in seinen Briefkasten nicht näher in Frage stellt,

dass er überdies nicht näher darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Rechtsauffassung zum Zustellzeitpunkt bundesrechtswidrig sein soll; dies lediglich zu behaupten, reicht klarerweise nicht aus,

dass die Beschwerdeschrift insgesamt offensichtlich nicht den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel