Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_642/2012 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 8C_642/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal against a decision made by the Appellationsgericht of Basel-Stadt concerning social assistance. The individual submitted a request for free legal aid which was denied on the grounds of the appeal being deemed futile. Subsequently, a deadline was set for the payment of a cost advance, which the individual failed to fulfill. A request to reconsider this previous decision was also made but was rejected due to the absence of new circumstances or facts. Ultimately, the individual did not comply with the payment requirements within the stipulated time, leading to a ruling that the court would not consider the appeals submitted.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The individual submitted a request for free legal aid which was denied on the grounds of the appeal being deemed futile. Subsequently, a deadline was set for the payment of a cost advance, which the individual failed to fulfill. A request to reconsider this previous decision was also made but was rejected due to the absence of new circumstances or facts. Ultimately, the individual did not comply with the payment requirements within the stipulated time, leading to a ruling that the court would not consider the appeals submitted.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Unterstützungskosten gesetzliche Verfahrensfrist veränderte Verhältnisse Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Used to justify the non-entry into the merits of the appeal due to non-payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to obligate the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_642/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 1. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. August 2012 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 1. Juni 2012,

in die Verfügung vom 7. September 2012, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1000.- angesetzt wurde,

in die Eingabe vom 10. Oktober 2012 von S.________ mit der er um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2012 ersuchte,

in die Verfügung vom 6. November 2012, mit welcher auf dieses Gesuchs mangels Geltendmachung veränderter Verhältnisse oder neuer Tatsachen nicht eingetreten, zugleich S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist von 10 Tagen verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingabe vom 21. November 2012,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht vollständig geleistet hat,

dass er um Wiedererwägung der Verfügungen vom 7. September und 6. November 2012 ersucht,

dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (so bereits die Verfügung vom 6. November 2012 wie auch das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 8C_367/2012 vom 10. September 2012), solche indessen erneut nicht vorgebracht werden, weshalb sich die Eingabe vom 21. November 2012 als querulatorisch erweist,

dass somit auch auf dieses Gesuch nicht einzutreten ist und die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist stehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auch zu einem Nichteintreten auf die Beschwerden selbst führt,

dass die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG dem Beschwerdeführer zu auferlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel