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8C_642/2010 KI-generiert

Claimant Fails to Justify Appeal Against Invalidity Pension Rejection Based on Customary Occupation Standard

Geschäftsnummer 8C_642/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the administrative court of a canton regarding entitlement to an invalidity pension. The court had previously denied the individual's claim on the grounds that they did not meet the required disability threshold of 40%. The individual primarily referenced a medical examination that stated they were unfit for their previous occupation, but did not adequately demonstrate how the court's assessment was legally flawed. The tribunal found deficiencies in the appeal's argumentation, leading to the conclusion that the appeal would not be admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Justify Appeal Against Invalidity Pension Rejection Based on Customary Occupation Standard: The court had previously denied the individual's claim on the grounds that they did not meet the required disability threshold of 40%. The individual primarily referenced a medical examination that stated they were unfit for their previous occupation, but did not adequately demonstrate how the court's assessment was legally flawed. The tribunal found deficiencies in the appeal's argumentation, leading to the conclusion that the appeal would not be admitted for consideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit materielle Begründetheit angepasste Erwerbstätigkeit Beschwerdelegitimation materielle Beurteilung Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiencies in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the imposition of court fees in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_642/2010

Urteil vom 24. September 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. Juli 2010,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 10. August 2010 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin am 3. September 2010 eingereichte Beschwerdeergänzung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sein sollen,

dass die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung ablehnte, es fehle beim Versicherten am hierfür gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG geforderten Invaliditätsgrad von mindestens 40 %,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich lediglich auf eine ärztliche Untersuchung vom 10. Juni 2008 verweist, wonach er in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei,

dass damit in keiner Weise aufgezeigt ist, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid rechtswidrig sein sollen, wonach für die Invaliditätsbemessung nicht die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf, sondern in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit entscheidend sei, und hierfür auf die mit dem ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2008 nicht im Widerspruch stehenden Abklärungen der BEFAS abgestellt werden könne,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel