Federal Supreme Court Dismisses Late Unemployment Insurance Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin die Beschwerde vom 1. November 2024 (Poststempe) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 20. September 2024 zur Abholung gegen Unterschrift innert sieben Tagen angezeigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024, ; zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können (siehe
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Unemployment Insurance Appeal: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits based on this article regarding the simplified procedure.
Applied to decide on the exemption from court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_641/2024
Urteil vom 6. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum
D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024 (AL.2024.00083).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. November 2024 (Poststempe) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 20. September 2024 zur Abholung gegen Unterschrift innert sieben Tagen angezeigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024,
in Erwägung,
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (
Art. 44 Abs. 2 BGG
; zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können (siehe
BGE 141 II 429
E. 3.1 oder 130 III 396 E. 1.2.3),
dass daher die Rechtsmittelfrist gemäss
Art. 44 Abs. 1 BGG
am 28. September 2024 zu laufen begonnen hat und nach
Art. 100 Abs. 1 BGG
i.V.m.
Art. 45-48 BGG
am 28. Oktober 2024 abgelaufen ist,
dass sich daher die am 1. November 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
auf die überdies ohnehin auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
genügende Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel