Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_641/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late Unemployment Insurance Appeal

Geschäftsnummer 8C_641/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

in die Beschwerde vom 1. November 2024 (Poststempe) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 20. September 2024 zur Abholung gegen Unterschrift innert sieben Tagen angezeigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024, ; zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können (siehe

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Unemployment Insurance Appeal: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Kündigungsfrist Arbeitslosigkeit Zustellung per Einschreiben gesetzliche Frist Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this article regarding the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to decide on the exemption from court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_641/2024

Urteil vom 6. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum

D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024 (AL.2024.00083).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. November 2024 (Poststempe) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 20. September 2024 zur Abholung gegen Unterschrift innert sieben Tagen angezeigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024,

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (

Art. 44 Abs. 2 BGG

; zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können (siehe

BGE 141 II 429

E. 3.1 oder 130 III 396 E. 1.2.3),

dass daher die Rechtsmittelfrist gemäss

Art. 44 Abs. 1 BGG

am 28. September 2024 zu laufen begonnen hat und nach

Art. 100 Abs. 1 BGG

i.V.m.

Art. 45-48 BGG

am 28. Oktober 2024 abgelaufen ist,

dass sich daher die am 1. November 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

auf die überdies ohnehin auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

genügende Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel