Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_641/2017 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Insurance Fund: Failure to Prove Job Search Efforts and Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 8C_641/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute regarding unemployment benefits following a decision by the unemployment insurance office in a Swiss canton that terminated the claimant's eligibility for benefits. The relevant social insurance court upheld this decision, stating that the claimant failed to provide adequate evidence of job-seeking efforts by the specified deadline. The claimant subsequently appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not sufficiently address the grounds on which the lower court based its ruling and therefore decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Unemployment Insurance Fund: Failure to Prove Job Search Efforts and Procedural Non-Compliance: The relevant social insurance court upheld this decision, stating that the claimant failed to provide adequate evidence of job-seeking efforts by the specified deadline. The claimant subsequently appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not sufficiently address the grounds on which the lower court based its ruling and therefore decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung Arbeitslosigkeit Versicherungskasse Prozessvoraussetzung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the Federal Tribunal will not enter into the merits of the appeal (non-entry into proceedings) due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule for the exceptional waiver of court fees in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_641/2017

Urteil vom 20. September 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder bestätigte,

dass es sich dabei auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV spätestens bis am 8. März 2016 seine Arbeitsbemühungen nachweisen müssen, was er indessen bis zu diesem Zeitpunkt (in quantitativer Hinsicht) nur unzureichend getan habe,

dass, soweit der Beschwerdeführer dies letztinstanzlich nachzuholen versucht, indem er "mindestens zehn Meetings mit meinem neuen Arbeitgeber" zum Beweis hierfür offeriert, was, weil verspätet, nicht zu hören ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass er sich darüber hinaus im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und darauf beruhenden Erwägungen gegen Recht verstossen sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel