Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_641/2014 KI-generiert

Employee's Failure to Mitigate Damages Bars Insolvency Wage Claim

Geschäftsnummer 8C_641/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A worker employed at a company for several years faced significant issues with unpaid wages, leading to the employer declaring bankruptcy. After filing a claim for outstanding payments through the unemployment insurance system, the claim was initially denied on the grounds of failing to adequately mitigate losses during the employment period. The worker appealed this decision, and the social security court partially sided with her, granting her a reduced compensation amount. The unemployment office then contested this ruling, arguing that the worker had not actively pursued her wage claims in a timely manner, especially given her prior role within the company which may have provided her insight into its financial troubles. The case ultimately highlighted the obligations of employees to maintain diligence in asserting their wage rights and the consequences of failing to do so.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 58 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIG, Art. 55 Abs. 1 AVIG; Employee's Failure to Mitigate Damages Bars Insolvency Wage Claim: After filing a claim for outstanding payments through the unemployment insurance system, the claim was initially denied on the grounds of failing to adequately mitigate losses during the employment period. The worker appealed this decision, and the social security court partially sided with her, granting her a reduced compensation amount. The unemployment office then contested this ruling, arguing that the worker had not actively pursued her wage claims in a timely manner, especially given her prior role within the company which may have provided her insight into its financial troubles. The case ultimately highlighted the obligations of employees to maintain diligence in asserting their wage rights and the consequences of failing to do so.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) Insolvenzentschädigung Schadenminderungspflicht Betreibungsforderung Teilarbeitslosigkeit Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing party (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 95 f. BGG

Mentioned as the basis for raising the appeal in the introduction (Erwägung 1), but not explicitly cited in the final disposition (orders 1-3).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

A/342/2023 (2023-04-25) · ge
Employee Failure to Mitigate Damages Bars Insolvency Benefits
«…obligation de l'employé de réduire le dommage (arrêts du Tribunal fédéral 8C_367/2022 du 7 octobre 2022 consid. 6.2. et 8C_641/2014 du 27 janvier 2015 consid. 4.3). 6.3 Dans un second moyen, le recourant fait valoir qu’il existait des raisons objectiv…»
II 2022 92 (2023-04-21) · sz
Unemployment Insurance Insolvency Compensation Denial Overturned Due to Mitigation of Damages Failure Not Constituting Gross Fault
«…eitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwür- digkeit (Urteile BGer 8C_814/2021 vom 21.4.2022 Erw. 2.2; 8C_641/2014 vom 27.1.2015 Erw. 4.1). 2.3 Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Scha- denminderungspfli…»
S 2022 55 (2022-11-15) · gr
Insolvency Compensation Denial and Grant of Legal Aid in Wage Dispute Appeal
«…E.2 und 5.2 [SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 f.], 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E.4.3.1, 8C_151/2018 vom 17. April 2018 E.5, 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E.4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E.4.1). Nach ständi…»
S 2022 56 (2022-11-15) · gr
Employee Appeal Against Denial of Unemployment Insolvency Compensation and Grant of Legal Aid
«…vom 29. April 2020 - 11 - E.4.3.1, 8C_151/2018 vom 17. April 2018 E.5, 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E.4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E.4.1…»
S 2022 55 (2022-11-15) · gr
Former Employee Insolvency Compensation Claim Dismissed Due to Insufficient Proof of Wage Arrears and Lack of Consistent Legal Action; Appeal for Legal Aid Granted in Part
«…E.2 und 5.2 [SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 f.], 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E.4.3.1, 8C_151/2018 vom 17. April 2018 E.5, 8C_641/2014 vom 27. Ja- nuar 2015 E.4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E.4.1). Nach stän…»
S 2022 56 (2022-11-15) · gr
Appeal Dismissed for Insufficient Proof of Wage Claims and Failure to Mitigate Damages; Free Legal Aid Partially Granted.
«…E.2 und 5.2 [SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 f.], 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E.4.3.1, 8C_151/2018 vom 17. April 2018 E.5, 8C_641/2014 vom 27. Ja- nuar 2015 E.4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E.4.1). Nach stän…»
8C_367/2022 (2022-10-07)
Insolvency Compensation Claim Rejected Due to Failure to Mitigate Damages
«…/2012 précité consid. 6 et les références). Il en va de même de l'obtention d'une simple reconnaissance de dette (arrêt 8C_641/2014 du 27 janvier 2015 consid. 4.3). Dans ces conditions, l'inactivité prolongée du recourant entre le 30 septembre 2018 et…»
A/323/2022 (2022-04-27) · ge
Worker Diligence in Pursuing Salary Claims After Employer Bankruptcy
«…lutôt comme un signe révélant que le créancier fait preuve de patience vis-à-vis du débiteur (arrêt du Tribunal fédéral 8C_641/2014 du 27 janvier 2015 consid. 4.3). S’agissant enfin de la mesure la plus contraignante entreprise par le recourant, à sav…»
200 2021 184 (2022-01-25) · be
Employee Mitigation of Damages in Insolvency Compensation Claim for Unpaid Salary
«…nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätig- sein nicht zu (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1). 3. 3.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 3.1.1 Der Beschwerdeführ…»
200 2021 185 (2022-01-25) · be
Unemployment Insurance Fund v. Former Employee Regarding Mitigation of Loss for Wage Claims
«…nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätig- sein nicht zu (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1). 3. 3.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 3.1.1 Der Beschwerdeführ…»
200 2021 186 (2022-01-25) · be
Employee Failure to Mitigate Damages in Insolvency Compensation Claim
«…nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätig- sein nicht zu (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1). 3. 3.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 3.1.1 Der Beschwerdeführ…»
200 2020 600 (2020-10-12) · be
Employee Obligation to Mitigate Damages in Unemployment Insolvency Claim
«…Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätig- sein nicht zu (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, ALV/20/600, Seite 8 4.3 Der Anspru…»
S 2019 125 (2020-08-06) · gr
Employee's Appeal for Insolvency Compensation Denied Due to Failure to Mitigate Damages
«…sst ein -8- längeres Untätigbleiben nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E.4.1). 3.1. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben während der Dauer se…»
S 2019 125 (2020-08-06) · gr
Employee Mitigation of Damages in Bankruptcy Compensation Denial
«…digung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigbleiben nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E.4.1). 3.1. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben während der Dauer se…»
200 2020 61 (2020-07-27) · be
Insolvency Compensation Repayment Due to Failure to Mitigate Damages in Wage Claim
«…19, E. 4.3.1, vom 19. Juni 2019, 8C_85/2019, E. 4.1, vom 9. Februar 2016, 8C_748/2015, E. 3.2, und vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, ALV/20/61, Seite 6 2.4 Die Rückfor…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_641/2014

{T 0/2}

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Rechtsdienst, Hochstrasse 37, 4053 Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokatin Ama Mülthaler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1953 geborene A.________ arbeitete seit dem Jahre 1982 für die B.________ AG ab 1. Juni 2011 als Gerantin in einem Teilzeitpensum zu einem Bruttolohn von Fr. 5'000.--. Nachdem ab September 2011 der Lohn zunächst gar nicht und später nur noch teilweise und in kleinen Raten ausbezahlt wurde, liess A.________ sich den Betrag der ausstehenden Zahlungen von der Arbeitgeberin regelmässig unterschriftlich bestätigen. Am 27. Mai 2013 teilte die Arbeitgeberin ihren Angestellten mit, dass sie Insolvenz angemeldet habe und das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Der Konkurs über die B.________ AG wurde am 24. Juni 2013 eröffnet und am 25. Juli 2013 mangels Aktiven wieder eingestellt.

Am 25. Juni 2013 stellte A.________ Antrag auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 43'649.-- für unbezahlt gebliebenen Lohn und Ferienentschädigung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 lehnte die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, die Versicherte sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 10. Oktober 2013).

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2014 teilweise gut. Es verpflichtete die Arbeitslosenkasse, eine Entschädigung auszurichten, die der Höhe von vier im Jahre 2012 durchschnittlich ausbezahlten Löhnen entspricht und wies die Sache zur genauen Berechnung des Anspruchs an die Kasse zurück.

C. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt (AWA) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Mai 2014 aufzuheben und festzustellen, die Versicherte habe keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung ( Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ; vgl. auch BGE 134 V 88 ), zum Umfang des Anspruchs ( Art. 52 Abs. 1 AVIG ) sowie zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren ( Art. 55 Abs. 1 AVIG ; BGE 114 V 56 E. 3d S. 59; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C 91/01, und Nr. 30 S. 190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, in den Monaten September bis Dezember 2011 sei - mit Ausnahme einer Teilzahlung von Fr. 830.-- am 30. Dezember 2011 - kein Lohn ausbezahlt worden. Auch in den Jahren 2012 und 2013 seien nur teilweise und unregelmässig Lohnzahlungen geflossen, sodass der Ausstand am 27. Mai 2013 Fr. 33'711.75 (netto) betragen habe. Die Richtigkeit der jeweiligen Guthaben habe sich die Versicherte jeweils unterschriftlich bestätigen lassen. Eine Betreibung gegen die Arbeitgeberin habe sie am 11. Juni 2013, also nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingeleitet. Das kantonale Gericht folgerte daraus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadenminderungspflicht während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nur ungenügend nachgekommen. Während eines solchen seien indessen nicht allzu hohe Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zu stellen. Die Versicherte sei insgesamt über 30 Jahre bei der B.________ AG beschäftigt gewesen und damit habe ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden. Es erscheine deshalb nachvollziehbar, dass sie den Zusicherungen auf künftige Lohnzahlungen Glauben schenkte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Verletzung der Schadenminderungspflicht wiege nicht derart schwer, dass sie mit einer gänzlichen Leistungsverweigerung zu sanktionieren sei. Die Insolvenzentschädigung sei vielmehr lediglich um den Betrag zu reduzieren, auf welchen die Versicherte im Jahre 2012 monatlich durchschnittlich verzichtet habe. In diesem Sinne hiess sie die Beschwerde teilweise gut.

3.2. Beschwerdeweise bringt das AWA vor, die Versicherte habe ihre Forderungen nicht mit dem erforderlichen, der Situation angepassten Nachdruck geltend gemacht. Erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei sie aktiv geworden. Das kantonale Gericht habe zudem nicht beachtet, dass die Versicherte vor ihrer Anstellung als Gerantin vom 30. Mai 2006 bis zum 12. Januar 2011 als Revisionsstelle der B.________ AG im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sie Einblick in den Geschäftsgang der Firma gehabt habe. Es gehe nicht an, wegen eines besonderen persönlichen Verhältnisses zur Arbeitgeberin diese zu schonen, um die vertraglichen Ansprüche später bei der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen.

4.

4.1. Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG , wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56 E. 4 S. 60; ARV 1999 Nr. 24 S. 140). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung (E. 2 hiervor) setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen (SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.1 [8C_66/2013]). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.2 [8C_66/2013]).

4.2. Die Versicherte argumentiert, das AWA sei seiner Begründungspflicht gemäss Art. 95 BGG nicht in genügendem Masse nachgekommen, da in der Beschwerde keine Verletzung von Bundesrecht gerügt werde.

Obwohl eine deutlichere Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid angezeigt gewesen wäre, ist den beschwerdeführerischen Vorbringen insgesamt doch eindeutig genug zu entnehmen, inwiefern das AWA das Recht als verletzt erachtet. Die materiellen Vorbringen sind demnach zu prüfen.

4.3. Wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird, liegen überhaupt keine Sachverhaltselemente vor, die darauf hindeuten würden, dass die Versicherte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwas unternommen hätte, um zu ihrem Lohn zu kommen. Nach konstanter Rechtsprechung - auf welche auch im angefochtenen Entscheid verwiesen wird - genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Die unterschriftliche Bestätigung der offenen Lohnforderungen kann entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin qualitativ nicht mit einer schriftlichen Mahnung gleichgesetzt werden.

Insbesondere beinhaltet die blosse schriftliche Schuldanerkennung keine nachdrückliche Aufforderung, die Ausstände zeitnah zu begleichen. Vielmehr wird mit der Schuldanerkennung seitens der Gläubigerin Geduld signalisiert. Zu beachten gilt auch die lange Dauer der ausgebliebenen oder nur sporadisch und in kleinen Raten erfolgten Lohnzahlungen und die - auch gemessen am Betrag des monatlichen Nettolohnes von Fr. 4'382.-- - hohen Schulden von Fr. 33'711.--. Bereits drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses als Gerantin wurde der Versicherten vorerst überhaupt kein Lohn mehr ausbezahlt.

Die Schulden häuften sich in der Folge weiter an. Trotz Teilzahlungen im Verlaufe der nächsten eineinhalb Jahren wuchs der Ausstand an. Trotzdem blieb die Versicherte untätig. Die Einschätzung des nur ungenügenden Handelns seitens der Beschwerdegegnerin wird denn auch vom kantonalen Gericht geteilt, hält dieses doch in tatsächlicher Hinsicht fest, diese sei während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ihrer Schadenminderungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Indem die Vorinstanz trotz dieser Feststellung folgerte, eine - reduzierte - Insolvenzentschädigung sei auszurichten, hat sie Bundesrecht verletzt.

Entgegen dem angefochtenen Entscheid gibt es rechtlich keine Möglichkeit, eine "reduzierte Insolvenzentschädigung" zuzusprechen, "weil die Verletzung der Schadenminderungspflicht jedenfalls nicht so schwer wiegt, dass sie mit einer gänzlichen Leistungsverweigerung zu sanktionieren wäre". Entweder wurde die Schadenminderungspflicht in einem bestimmten Zeitraum in schwerem Masse verletzt, womit eine versicherte Person keinen Leistungsanspruch hat, oder eine eventuelle Pflichtverletzung ist als weniger schwer einzustufen, sodass von einer Sanktion abzusehen ist.

Ausser dem langandauernden Arbeitsverhältnis und dem fortgeschrittenen Alter der Versicherten hat das kantonale Gericht keine weiteren Umstände genannt, welche das Verhalten der Beschwerdegegnerin einsichtig und nachvollziehbar erscheinen liessen, weshalb der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht vor der Konkurseröffnung zu verneinen ist.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG )

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Oktober 2013 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer