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8C_64/2026 KI-generiert

8C_64/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_64/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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B.________ erhebt am 25. Januar 2026 im Namen von A.________ Beschwerde gegen den Entscheid B 2026/8 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026. Am 27. Januar 2026 teilt A.________ dem Bundesgericht schriftlich mit, keine Beschwerde führen zu wollen. B.________ habe diese ohne ihre Zustimmung in ihrem Namen erhoben.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; 8C_64/2026 · Bundesgericht: Bei offensichtlich fehlendem Beschwerdewillen ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_64/2026

Urteil vom 5. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch B.________, "Gesellschaft" /

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. C.________,

2. D.________,

3. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

4. E.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026 (B 2026/8).

Erwägungen:

1. B.________ erhebt am 25. Januar 2026 im Namen von A.________ Beschwerde gegen den Entscheid B 2026/8 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026.

2. Am 27. Januar 2026 teilt A.________ dem Bundesgericht schriftlich mit, keine Beschwerde führen zu wollen. B.________ habe diese ohne ihre Zustimmung in ihrem Namen erhoben.

3. Bei offensichtlich fehlendem Beschwerdewillen ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem ohne Zustimmung der Vertretenen Beschwerde führenden B.________ zu überbinden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden B.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird A.________, B.________, den übrigen Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel