Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_64/2021 KI-generiert

Dispute Over Accident Insurance Benefits Following Knee Injury

Geschäftsnummer 8C_64/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1971 was working as a part-time laborer while unemployed, insured by the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) when he reportedly injured his left knee in October 2017. Diagnosed with a complex tear in the knee, he received medical treatments and daily allowances from Suva. However, in November 2018, Suva decided further medical treatment, including surgery, was unnecessary and ceased the benefits by January 2019. The man challenged this, seeking further assessment and claiming entitlement to disability benefits based on an 18% disability degree. An appeal to the cantonal court was unsuccessful, and the case proceeded to the Swiss Federal Tribunal, which focused on whether Suva's cessation of benefits was in line with federal law. The Tribunal also examined the man's invalidity assessment and its calculation based on statistical data concerning his potential income.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 16 Abs. 1 UVG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 10 Abs. 1 UVG; Dispute Over Accident Insurance Benefits Following Knee Injury: Diagnosed with a complex tear in the knee, he received medical treatments and daily allowances from Suva. However, in November 2018, Suva decided further medical treatment, including surgery, was unnecessary and ceased the benefits by January 2019. The man challenged this, seeking further assessment and claiming entitlement to disability benefits based on an 18% disability degree. An appeal to the cantonal court was unsuccessful, and the case proceeded to the Swiss Federal Tribunal, which focused on whether Suva's cessation of benefits was in line with federal law. The Tribunal also examined the man's invalidity assessment and its calculation based on statistical data concerning his potential income.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Rente) Leistungen bei Knieverletzung Versicherungsleistung der Unfallversicherung Unfallversicherungsleistungen Invalidenversicherung Krankenversicherer Integritätsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to grant the appellant legal aid because the legal requirements were met.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning (but mentioned in the context of the dispositive orders) to warn the beneficiary that they must reimburse the court if they become able to do so later.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

VBE.2024.254 (2025-04-23) · ag
Worker's Pension Calculation Upheld After Rehabilitation Efforts
«…n, da Hilfsarbeitertätigkei- ten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 6.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2018 vom 13. März 2019 E. 5.3). Betreffend…»
S 2023 26 (2024-11-06) · zg
Insured Appeals Cessation of Temporary Accident Benefits Following Motorcycle Collision
«…er Badekur – zu erwartender geringfü- giger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung (BGer 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). 3.5 Die Versicherungsleistung…»
A/4002/2023 (2024-10-22) · ge
Workplace Injury Pension Denial Appeal Regarding Invalidity Income Calculation
«…d'une langue nationale (arrêts du Tribunal fédéral [8C\_64/2021](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_64/2021) du 14 avril 2021 consid. 6.3 ; [9C\_115/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_115/2018) du…»
S 2023 85 (2023-11-15) · gr
Appeal of Disability Benefits Denial Based on Residual Earning Capacity Assessment
«…he erfordern (vgl. so schon Urteil des Verwaltungsgerichts S 19 147 vom 16. Juni 2020 E.9.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E.6.3, 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E.7.3 und 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E.3.4), fallen a…»
32812 (2023-07-18) · nw
Appeal Dismissed Regarding Cessation of Accident Insurance Benefits Due to Lack of Objective Medical Correlation for Persistent Symptoms
«…d der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststel- lungen beurteilt werden (Urteil BGer 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).…»
S 2023 17 (2023-04-18) · gr
Disability Benefits Denial Upheld Despite Cancer Diagnosis Due to Residual Work Capacity Assessment
«…he erfordern (vgl. so schon Urteil des Verwaltungsgerichts S 19 147 vom 16. Juni 2020 E.9.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E.6.3, 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E.7.3 und 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E.3.4), fallen s…»
8C_280/2022 (2023-03-01)
Accident Insurer Benefits Termination Upheld Despite Injury Sequelae
«…une bonne maitrise d'une langue nationale (cf. par exemple arrêts 8C_608/2021 du 26 avril 2022 consid. 4.3.3 et 4.3.4; 8C_64/2021 du 14 avril 2021 consid. 6.3; 8C_46/2018 du 11 janvier 2019 consid. 4.4). Par ailleurs, il sied de souligner que les co…»
S2 22 72 (2023-02-01) · vs
Insurance Benefits Appeal Regarding Foot Injury, Colitis, and Back Pain
«…cher- ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt wer- den (Bundesgerichtsurteil 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe- sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser…»
30769 (2022-12-20) · nw
Whiplash Injury Tinnitus Benefits Appeal Rejection
«…d der versicherten Person prog- nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil BGer 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser R…»
30491 (2022-12-02) · nw
Disability Pension Appeal Dismissed Due to Procedural Flaw and Pre-existing Conditions Justifying Insurer's Decision
«…rten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur- teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 m.w.H., insb. auf BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.6 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallver…»
A/2821/2021 (2022-09-09) · ge
Accident Insurance Disability Pension Start Date and Calculation for Shoulder Injury
«…août 2021 consid. 5.3 ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_737/2020 du 23 juillet 2021 consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_64/2021 du 14 avril 2021 consid. 6.2). 7.3.2 Lorsque le revenu d'invalide est calculé sur la base de l’ESS, il est possible de…»
29347 (2022-07-21) · nw
Insured vs. Accident Insurance Provider (2014 Motorcycle Accident Sequelae)
«…d der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun- gen beurteilt werden (Urteil BGer 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, ins- besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahre…»
28628 (2022-05-19) · nw
Insurer Upheld in Ceasing Accident Benefits Post-Recovery Period
«…herten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, ins- besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).…»
8C_608/2021 (2022-04-26)
Insurer Compensation Dispute Over Accident Pension Eligibility
«…e ne nécessite pas, selon la jurisprudence constante, une bonne maîtrise d'une langue nationale (cf. par exemple arrêts 8C_64/2021 du 14 avril 2021 consid. 6.3; 9C_115/2018 du 5 juillet 2018 consid. 5.2 et les références). 4.4. Eu égard de l'ensembl…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_64/2021

Urteil vom 14. April 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. November 2020 (5V 20 6).

Sachverhalt:

A. Der 1971 geborene A.________ war als Arbeitsloser in einem 30%igen Zwischenverdienst bei der B.________ GmbH als Hilfsarbeiter tätig und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Oktober 2017 liess er durch seine Arbeitgeberin melden, er hätte sich vermutlich beim Ausreissen eines Flachdaches am linken Knie verletzt, wobei er erst am Abend Schmerzen verspürt habe. Es wurde ein komplexer Innenmeniskus-Hinterhornriss des linken Knies diagnostiziert. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 13. November 2018 teilte die Suva A.________ mit, eine weitere medizinische Behandlung, insbesondere eine Operation sei nicht notwendig und die Taggeldleistungen würden per 1. Januar 2019 eingestellt. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Die Unfallversicherung liess A.________ von Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, kreisärztlich untersuchen (Bericht vom 14. März 2019). In einer weiteren Verfügung vom 13. Mai 2019 verneinte die Suva sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente, als auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung. Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2019 hielt sie an den Verfügungen fest.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 29. November 2020 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Vornahme einer gerichtlichen Begutachtung an die Vorinstanz, eventuell an die Suva, zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 18 % zu gewähren. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin auf den 1. Januar 2019 bundesrechtskonform geschützt hat.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die hier massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Voraussetzungen des Taggeld- ( Art. 16 Abs. 1 UVG ) und Rentenanspruchs ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) sowie des Fallabschlusses mit gleichzeitiger Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung ( Art. 19 Abs. 1 UVG ; BGE 134 V 109 E. 4) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Beweiswert von Arztberichten ( BGE 142 V 58 E. 5.1, 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

3.2. Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind ( Art. 19 Abs. 1 UVG ; BGE 134 V 109 E. 4). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss ( BGE 134 V 109 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2; Urteil 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

4. Das kantonale Gericht hat, insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. C.________, erwogen, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses durch eine weitere Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes am linken Knie mehr erreicht werden konnte. Die übrigen medizinischen Akten würden an dieser verwaltungsinternen ärztlichen Beurteilung keine auch nur geringe Zweifel begründen. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige schwere, mittelschwere oder leichte Tätigkeit zumutbar. Eine regelmässig schwerste Tätigkeit sollte vermieden werden. Zu vermeiden seien ebenso regelmässig kniende Tätigkeiten oder Zwangshaltungen in kniender Position. Das Valideneinkommen sei mittels statistischer Durchschnittslöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE; jeweils aktualisierter Medianwert) auf Grund der Tabelle TA1, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, mit Fr. 69'467.- zu beziffern. Verglichen mit dem ebenfalls statistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 67'999.- (Totalwert Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 %. Gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. C.________ liege kein die Erheblichkeitsgrenze erreichender Integritätsschaden vor.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer lässt zuerst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und einen verfrühten Behandlungsabschluss rügen. Er beruft sich dabei auf einen Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie und interventionelle Schmerztherapie am Spital E.________ vom 10. September 2019. Demnach beständen noch verschiedene diagnostische wie potenziell therapeutische Behandlungsoptionen. Damit würden Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, wonach eine weitere Behandlung nicht zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes führen würde, vorliegen. Er habe Anspruch auf eine vollständige Abklärung mittels eines Gerichtsgutachtens.

5.2. Entscheidend ist, ob Ende Dezember 2018 noch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG eine Erfolg versprechende ärztliche Behandlung der Knieschmerzen links in Betracht fiel, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten lassen konnte (vgl. Urteil 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2). Wie die Vorinstanz eingehend und zutreffend darlegte, trifft dies hier nicht zu. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellte das kantonale Gericht in Bezug auf die Frage einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit nicht einzig auf die versicherungsinterne Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.________ ab. Es verwies diesbezüglich vielmehr auch auf den Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher mit Datum vom 9. August 2019 im Auftrag des Beschwerdeführers eine versicherungsmedizinische ärztliche Stellungnahme verfasste. Nach Feststellung der Vorinstanz geht aus dieser nicht hervor, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes möglich gewesen wäre. Zudem attestierte dieser Arzt eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auch der Chirurge Dr. med. F.________ vom Traumazentrum der Klinik G.________, welcher den Beschwerdeführer am 9. November 2017 am linken Knie operiert hatte, hielt mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 fest, weitere medizinische Massnahmen würden keine Verbesserung bringen; in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Sachlage hat das kantonale Gericht zu Recht geschlossen, der Bericht des Dr. med. D.________ vom 10. September 2019 vermöge keine auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. C.________ in Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses und die Zumutbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu begründen Es stellte zu Recht darauf ab.

6. Im Weiteren ist die Invaliditätsbemessung strittig.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, das kantonale Gericht habe bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf den Wert des Kompetenzniveaus 1 im Baugewerbe gemäss der LSE im Umfang von Fr. 69'468.- abgestellt. Dieser Betrag liege um Fr. 8418.- tiefer als das, was er im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 tatsächlich verdient habe. Es rechtfertige sich die Anwendung von LSE-Kompetenz- niveau 2.

6.2. Im Zeitpunkt des Unfalles war der Beschwerdeführer arbeitslos und in einem Zwischenverdienst im Umfang von 30 % erwerbstätig. Damit hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen zu Recht aufgrund der LSE-Tabellen ermittelt. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann, wenn eine versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Urteil 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2 mit Hinweis). Nach Feststellung der Vorinstanz besteht kein Indiz dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen spezialisierten Bauarbeiter gehandelt hätte. Eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung kann er nicht vorweisen. In der Beschwerde wird denn auch nicht dargelegt, worin seine besonderen Fähigkeiten bestünden, sondern einzig darauf verwiesen, dass er im Jahre 2016 über Fr. 80'000.- verdient habe. Der ehemalige Verdienst alleine sagt aber noch nichts über die Qualifikation aus. Die geltend gemachte Berufserfahrung als Bauarbeiter genügt nicht, um ein höheres Kompetenzniveau zu rechtfertigen. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt für einen Stundenlohn von Fr. 26.50 gearbeitet hatte. Das bietet immerhin ein Indiz dafür, dass er auch als Gesunder nicht mehr als die bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigten Fr. 69'468.- im Jahr verdienen würde. Eine Verletzung von Bundesrecht durch das kantonale Gericht ist nicht ersichtlich.

6.3. In Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz erkannt, dem Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Pensum von 100 % zumutbar. Von einem zusätzlichen Pausenbedarf und der Notwendigkeit, das linke Bein gelegentlich hochlagern zu können, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist in keinem Arztzeugnis oder medizinischen Bericht die Rede. Zu Recht wird im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass keine Sachverhaltselemente vorliegen, die einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc) vom Tabellenlohn rechtfertigten. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist und er nach eigenen Angaben nur schlechte Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist, rechtfertigt keinen Abzug. Hilfsarbeitertätigkeiten, wie sie im Kompetenzniveau 1 enthalten sind, erfordern keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. etwa Urteil 9C_695/2018 vom 13. März 2019 E. 5.3). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Marko Mrljes wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer