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8C_64/2018 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Interlocutory Remand Order in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_64/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Social Insurance Court concerning disability insurance. The court had previously accepted the complaint, leading to an order for further inquiries and a new decision from the relevant authority. The individual subsequently challenged this interim decision at the Federal Tribunal, which examined the admissibility of the appeal based on existing legal provisions. The tribunal concluded that the necessary criteria for accepting the appeal were not met, primarily because the potential disadvantages could be addressed in subsequent proceedings after the authority's new decision was made.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Appeal Inadmissible: Interlocutory Remand Order in Invalidity Insurance Case: The court had previously accepted the complaint, leading to an order for further inquiries and a new decision from the relevant authority. The individual subsequently challenged this interim decision at the Federal Tribunal, which examined the admissibility of the appeal based on existing legal provisions. The tribunal concluded that the necessary criteria for accepting the appeal were not met, primarily because the potential disadvantages could be addressed in subsequent proceedings after the authority's new decision was made.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Zwischenentscheid Invalidenversicherung Beweisverfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Entscheidungen auf medizinischem Gebiet nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this procedural provision because the admissibility requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant according to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_64/2018

Urteil vom 25. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 20. Dezember 2017 (VSBES.2014.246).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Januar 2018 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2017,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten mit dem angefochtenen Entscheid in dem Sinne gutgeheissen hat, als es die Sache unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,

dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,

- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder

- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,

dass daran der Hinweis, ein Administrativgutachten habe formellrechtlich eine geringere Beweiskraft als eine vom Gericht in Auftrag gegebene Expertise, genau so wenig zu ändern vermag wie etwa die Behauptung, wenn schon weitere Abklärungen angezeigt wären, hätten diese durch das Gericht selbst vorgenommen werden müssen (vgl. Urteil 9C_326/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3 f.),

dass gemäss dem klaren Wortlaut von lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG allein die Möglichkeit, mit einer Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeizuführen, nicht ausreicht, um ein Eintreten zu rechtfertigen,

dass mit dem Endurteil vielmehr darüber hinaus ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden müsste,

dass die angeordnete Einholung eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss kein besonders umfangreiches Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung darstellt (statt vieler: Urteile 8C_224/2017 vom 24. März 2017 und 8C_134/2017 vom 8. März 2017, je mit weiterführenden Hinweisen),

dass an dieser Einschätzung die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen,

dass die Eintretensvoraussetzungen insgesamt offensichtlich nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel