Claimant v. Cantonal Court (Invalidity Pension Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case brought before the Swiss Federal Tribunal, the appellant challenged a decision from the Insurance Court of the Canton of St. Gallen dated September 16, 2024. The lower court had upheld a ruling from the disability insurance agency of the Canton of St. Gallen, which determined that the appellant was not entitled to a disability pension. This decision was primarily based on a comprehensive interdisciplinary assessment report dated April 13, 2023, produced by a medical company in St. Gallen. The appellant contested this conclusion, citing an exit report from the St. Gallen Psychiatry dated March 27, 2024, but the court found this did not warrant changing the prior decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Cantonal Court (Invalidity Pension Appeal): Gallen dated September 16, 2024. The lower court had upheld a ruling from the disability insurance agency of the Canton of St. Gallen, which determined that the appellant was not entitled to a disability pension. This decision was primarily based on a comprehensive interdisciplinary assessment report dated April 13, 2023, produced by a medical company in St. Gallen. The appellant contested this conclusion, citing an exit report from the St. Gallen Psychiatry dated March 27, 2024, but the court found this did not warrant changing the prior decision.
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KI-generiertUsed to declare non-entry into the merits of the appeal due to an obvious defect in substantiation (simplified procedure).
Used to waive the collection of court costs exceptionally.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_639/2024
Urteil vom 14. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2024 (IV 2023/185).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 16. September 2024 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2023, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei stellte es hinsichtlich der krankheitsbedingten Restarbeitsfähigkeit massgeblich auf das als beweiskräftig erklärte polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG, St. Gallen, vom 13. April 2023 ab und führte näher aus, weshalb der im Beschwerdeverfahren eingereichte Austrittsbericht der Psychiatrie St. Gallen vom 27. März 2024 daran nichts zu ändern vermag.
3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Allein die von der Vorinstanz herangezogene Expertise unter pauschalem Verweis auf den Austrittsbericht der Psychiatrie St. Gallen vom 27. März 2024 als falsch und nicht mehr aktuell zu bezeichnen reicht nicht aus.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel