Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_639/2016 KI-generiert

Reduction of Welfare Benefits for Failure to Provide Medical Certificate

Geschäftsnummer 8C_639/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over social welfare benefits, specifically the reduction of financial assistance by a municipality due to the beneficiary's failure to comply with requests for medical documentation regarding their work incapacity. The beneficiary contested the municipality's decision, which had reduced their support by 15% for six months, but the regional court upheld the municipality's action. The beneficiary argued that the requirement for the medical certificate was unjust and the percentage cut was excessive, but did not sufficiently demonstrate how their constitutional rights were violated, leading the higher court to find the appeal inadequately justified.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Reduction of Welfare Benefits for Failure to Provide Medical Certificate: The beneficiary contested the municipality's decision, which had reduced their support by 15% for six months, but the regional court upheld the municipality's action. The beneficiary argued that the requirement for the medical certificate was unjust and the percentage cut was excessive, but did not sufficiently demonstrate how their constitutional rights were violated, leading the higher court to find the appeal inadequately justified.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Leistungskürzung Fürsorgegemeinde wirtschaftliche Rechte Lebensstandard Anspruch auf Sozialhilfe Verhältnismässigkeitsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure based on this provision because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive court costs under the circumstances based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_639/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Schenkon, handelnd durch den Gemeinderat,

Schulhausstrasse 1, 6214 Schenkon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 16. August 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 16. August 2016,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die von der Gemeinde vorgenommene Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für die Dauer von sechs Monaten mit der Begründung bestätigte, der Beschwerdeführer habe sich ohne hinreichende Gründe der mehrfach erfolgten Aufforderung, ein über den Umfang und die Art der Arbeitsunfähigkeit Auskunft gebendes Arztzeugnis beizubringen, widersetzt, was in Einklang mit den kantonalen Rechtsbestimmungen zur angedrohten Kürzung der Unterstützungsleistungen habe führen dürfen,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden kann ( BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158),

dass der Beschwerdeführer die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegende Annahme, die Verpflichtung zur Beibringung des Arztzeugnisses sei rechtmässig gewesen, zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz damit gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen haben könnte,

dass er im Übrigen zwar insbesondere auch noch das Ausmass der Kürzung als unverhältnismässig rügt, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid dabei gegen das Willkürverbot verstossen haben könnte, was aber nach Gesagtem erforderlich wäre, damit auf dieses Vorbringen näher eingegangen werden könnte,

dass, soweit er schliesslich durch die Einreichung neuer ärztlicher Atteste bisher Versäumtes nachzuholen versucht, dies im bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden kann ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel