Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_639/2008 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Authority and Cantonal Court (Timeliness of Appeal)

Geschäftsnummer 8C_639/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the disability insurance authority that was delivered to their legal representative. The individual contested this decision in April 2008, but the social security court dismissed the complaint on the grounds that it was submitted after the deadline. As a result, the individual appealed to the federal court, seeking to obligate the lower court to consider their complaint despite the late filing. The case centers on the proper handling of deadlines for legal filings within the context of disability insurance claims.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ATSG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Authority and Cantonal Court (Timeliness of Appeal): The individual contested this decision in April 2008, but the social security court dismissed the complaint on the grounds that it was submitted after the deadline. As a result, the individual appealed to the federal court, seeking to obligate the lower court to consider their complaint despite the late filing. The case centers on the proper handling of deadlines for legal filings within the context of disability insurance claims.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung gesetzliche Verfahrensfrist sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Recht des Versicherers Forderungseingabe Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the matter in simplified procedure without exchange of written submissions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_639/2008

Urteil vom 20. Oktober 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

K.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Keller, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2008.

Sachverhalt:

A. Am 11. April 2008 liess K.________ Beschwerde erheben gegen eine ihrem Rechtsvertreter gemäss eigenen Angaben am 22. Februar 2008 ausgehändigte Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Februar 2008. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat darauf mit Beschluss vom 27. Mai 2008 nicht ein, da das Rechtsmittel zu spät erhoben worden sei.

B. Dagegen lässt K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 11. April 2008 einzutreten.

Erwägungen:

1. Wie von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung und in Anwendung von Art. 38 f. in Verbindung mit Art. 60 ATSG dargelegt, lief die Rechtsmittelfrist am 7. April 2008 ab. Das Rechtsmittel wurde dagegen erst am 11. April 2008 und damit verspätet erhoben. Es kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Eine Entscheidfällung in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden: Bei der Festlegung des Empfangsdatums der Verfügung stellte sie auf die Angaben der Versicherten selbst ab; zur Frage, ob bei dieser Sachlage die Eingabe aus rechtlicher Sicht als fristwahrend zu betrachten ist, hatte sich die Versicherte in der Beschwerdeschrift überdies ebenfalls bereits geäussert. Dass die IV-Stelle, bei welcher die als Beschwerde betitelte Eingabe eingereicht worden ist, von einem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ausgegangen ist und dieses daher - nach entsprechender Rückfrage vom 16. April 2008 bei der Einlegerin, ob die Eingabe tatsächlich als Beschwerde an die zuständige Instanz weiter geleitet werden solle, zumal die darin getätigten Vorbringen an der Auffassung der IV-Stelle nichts ändern würden - dem kantonalen Gericht am 29. April 2008 weiter geleitet hat, hilft ebenso wenig weiter, liegt es doch allein an der Rechtmittelbehörde, über den Fristenablauf abschliessend zu befinden und ist in der Anfrage vom 16. April 2008 auch nicht ein Widerruf der Verfügung vom 21. Februar 2008 zu erblicken, wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint.

2. Die Angelegenheit wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt, wobei die Kosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel