Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_637/2024 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed in Supplementary Benefit Repayment Dispute Over Undisclosed Income

Geschäftsnummer 8C_637/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case before the Swiss Federal Tribunal involves an appellant who challenged an administrative court's decision from the Canton of Bern. The court had confirmed the denial of waiver for the repayment of supplementary AHV/IV benefits amounting to CHF 41,348. The denial was based on the fact that the appellant was not deemed to be acting in good faith due to a significant oversight in failing to report income, which is a crucial factor in determining eligibility for supplementary benefits. Despite the appellant's claims of inexperience and reliance on third-party advice, the court ruled the omission was not a minor error but a serious negligence precluding good faith. The appellant failed to demonstrate that the factual findings were evidently incorrect or the legal reasoning was flawed, leading to the Tribunal's decision not to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Appeal Dismissed in Supplementary Benefit Repayment Dispute Over Undisclosed Income: The court had confirmed the denial of waiver for the repayment of supplementary AHV/IV benefits amounting to CHF 41,348. The denial was based on the fact that the appellant was not deemed to be acting in good faith due to a significant oversight in failing to report income, which is a crucial factor in determining eligibility for supplementary benefits. Despite the appellant's claims of inexperience and reliance on third-party advice, the court ruled the omission was not a minor error but a serious negligence precluding good faith. The appellant failed to demonstrate that the factual findings were evidently incorrect or the legal reasoning was flawed, leading to the Tribunal's decision not to hear the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Einkommensverzicht Ergänzungsleistung Einschätzung des Einkommens Leistungsbetrug Sozialversicherungsstreitigkeit Rückerstattung von Arbeitslosengeldern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained (Nichteintreten) due to the likely lack of reasoned substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for the exemption from collecting court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_637/2024

Urteil vom 14. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Paul Baumgartner,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Oktober 2024 (200 23 363 EL).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 1. Oktober 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2023, wonach der Erlass der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 41'348.- nicht in Frage komme. Dabei verneinte es den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; SR 830.1), nicht näher zu prüfen sei. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, ungeachtet dessen, wie unerfahren die Beschwerdeführerin im Umfang mit Behörden gewesen und wie sie von Drittpersonen beraten worden sei, hätte ihr bei Aufbringen der gebotenen Aufmerksamkeit von vornherein klar sein müssen, dass Erwerbseinkommen ein zentraler Faktor bei der Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen darstellten und entsprechend ausgewiesen werden müssten. Die unterlassene Meldung sei dergestalt nicht als leichte, sondern als den guten Glauben ausschliessende gravierende Nachlässigkeit zu werten.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Der Hinweis, aus dem Zwang heraus gehandelt zu haben, die kranke Mutter finanziell zu unterstützen, zielt an der Sache genauso vorbei, wie auf die nach eigener Meinung umfassende Beratung durch Dritte zu verweisen. Dadurch wird der Begründungsmangel bezüglich des streitentscheidenden Punktes (fehlender guter Glaube) nicht behoben.

4. L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel