Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which had previously upheld a ruling from the local Employment and Economic Office. The original decision was related to a suspension of the individual's unemployment insurance entitlement due to insufficient personal job-seeking efforts over a period of 11 days. The complaint to the Federal Tribunal was deemed inadequate, lacking the necessary specificity in addressing the legal arguments and supporting evidence required to contest the lower court's ruling effectively. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements: The original decision was related to a suspension of the individual's unemployment insurance entitlement due to insufficient personal job-seeking efforts over a period of 11 days. The complaint to the Federal Tribunal was deemed inadequate, lacking the necessary specificity in addressing the legal arguments and supporting evidence required to contest the lower court's ruling effectively. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements for the statement of grounds.
The court decided not to levy court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_637/2014
Urteil vom 15. September 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich , Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014, mit welchem das Rechtsmittel des Versicherten gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) vom 27. November 2013 (betr. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 11 Tagen) abgewiesen wurde,
in die weiteren Eingaben betr. A.________ insbesondere vom 24. Juli sowie vom 4., 7., 13., 20./21. und 27. August sowie vom 3. September 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten sowie dessen weitere Eingaben den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht genügen, indem sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in hinreichender Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (betr. die verfügte und einspracheweise bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 11 Tagen) auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass sich auch in den vom Beschwerdeführer der Vorinstanz und dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen keine Eingaben befinden, welche namentlich eine den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Rechtsschrift darstellen würde,
dass deshalb keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, so dass auf das - offensichtlich unzulässige - Rechtsmittel in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz