Appeal Against Denial of Disability Benefits Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a claim for disability insurance benefits in the Canton of Zurich. The claimant appealed against a decision denying his entitlement to benefits, based on a multi-disciplinary assessment that deemed him to have a remaining capacity to work despite his health condition. The lower court found this assessment to be credible and set the benchmark for his income potential using salary statistics for men in the lowest category across various private sectors. This calculation resulted in a non-qualifying disability degree of approximately 20%, prompting an appeal to the Federal Tribunal. However, the appellant failed to demonstrate any incorrectness or legal violations in the lower court's findings, which led to the Federal Tribunal refusing to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Disability Benefits Dismissed for Insufficient Justification: The claimant appealed against a decision denying his entitlement to benefits, based on a multi-disciplinary assessment that deemed him to have a remaining capacity to work despite his health condition. The lower court found this assessment to be credible and set the benchmark for his income potential using salary statistics for men in the lowest category across various private sectors. This calculation resulted in a non-qualifying disability degree of approximately 20%, prompting an appeal to the Federal Tribunal. However, the appellant failed to demonstrate any incorrectness or legal violations in the lower court's findings, which led to the Federal Tribunal refusing to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits due to an obvious defect in the statement of reasons (simplified procedure).
The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this exceptional case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_636/2024
Urteil vom 21. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2024 (IV.2023.00534).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 26. September 2024 dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2023 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ablehnen durfte. Dabei stellte es hinsichtlich der krankheitsbedingten Restarbeitsfähigkeit massgeblich auf das für beweiskräftig erklärte polydisziplinäre Gutachten der estimed AG, Zug, vom 12. Februar 2023 ab. Das Valideneinkommen setzte es auf der Grundlage der Angaben der Arbeitgeberin zum tatsächlichen Verdienst im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit fest. Dies stellte die Vorinstanz dem in der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgewiesen Zentralwert der Löhne für Männer in der untersten Kategorie in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gegenüber, was zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 20 % führte.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, soweit entscheidwesentlich, offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensablauf zu schildern, reicht nicht aus, um die von der Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten festgelegte Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Genauso wenig genügt es etwa, unter Beigabe letztinstanzlich unzulässiger neuer Beweismittel ( Art. 99 BGG ) ein höheres Valideneinkommen zu behaupten und Rechenbeispiele anzustellen, was der Beschwerdeführer als Gesunder theoretisch verdienen könnte.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. Das in der Eingabe vom 24. November 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel