Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Pleading Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the Cantonal Court regarding invalidity insurance. The complainant contested the decision that was based on a medical assessment, arguing against the method of examination used. However, the complaint lacked sufficient specificity in addressing the legal errors of the previous court's findings and did not engage adequately with the established facts and evidence. Consequently, the court determined not to consider the appeal, as it did not meet the necessary legal requirements for a review. No court costs were imposed on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Pleading Requirements: The complainant contested the decision that was based on a medical assessment, arguing against the method of examination used. However, the complaint lacked sufficient specificity in addressing the legal errors of the previous court's findings and did not engage adequately with the established facts and evidence. Consequently, the court determined not to consider the appeal, as it did not meet the necessary legal requirements for a review. No court costs were imposed on the complainant.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to justify the non-admission of the appeal due to insufficient statement of grounds.
Cited in the dispositive to rule that no court fees shall be levied due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_636/2014 {
T 0/2
}
Urteil vom 29. September 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern , Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. September 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. September 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 9. September 2014eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass mit der zweiten Eingabe lediglich nochmals jene vom 5. September 2014 eingereicht worden ist.
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik - anders als noch vor Vorinstanz - nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass der Beschwerdeführer in erster Linie den Gesundheitsverlauf und -zustand aus seiner Sicht darlegt und das vorinstanzliche Abstellen auf das MEDAS-Gutachten wegen der von ihm als unangebracht empfundenen Untersuchungsart bemängelt, ohne indessen auf die diesbezüglich dazu ergangenen Erwägungen der Vorinstanz konkret einzugehen und darzulegen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass er überdies Arztberichte anruft, indessen auch hier ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen einzugehen,
dass sich der Versicherte insgesamt offensichtlich nicht genügend mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und der eingehend begründeten Beweiswürdigung auseinandersetzt, sondern sich damit höchstens in appellatorischer Weise befasst, was aber nach Gesagtem nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel