Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_635/2022 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Despite Subjective Complaints and Private Medical Report

Geschäftsnummer 8C_635/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, born in 1976 and formerly employed part-time as a saleswoman and homemaker, filed a claim for benefits with the Swiss Invalidity Insurance (IV) on November 26, 2019, due to various physical and psychological complaints. The IV Agency of the Canton of Aargau conducted vocational and medical assessments, including evaluations by a psychiatrist and neuropsychologists, and concluded in a report dated August 3, 2021, that she did not have a health condition affecting her ability to work long-term. Based on this, the agency denied her claim on October 26, 2021. She appealed this decision, submitting a critique of the administrative assessment by another psychiatrist and psychologist, but the Cantonal Insurance Court of Aargau dismissed her appeal on September 13, 2022. Subsequently, she escalated her appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous rulings and obtain benefits or for the case to be re-examined.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 44 ATSG; Claimant Denied Invalidity Pension Despite Subjective Complaints and Private Medical Report: The IV Agency of the Canton of Aargau conducted vocational and medical assessments, including evaluations by a psychiatrist and neuropsychologists, and concluded in a report dated August 3, 2021, that she did not have a health condition affecting her ability to work long-term. Based on this, the agency denied her claim on October 26, 2021. She appealed this decision, submitting a critique of the administrative assessment by another psychiatrist and psychologist, but the Cantonal Insurance Court of Aargau dismissed her appeal on September 13, 2022. Subsequently, she escalated her appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous rulings and obtain benefits or for the case to be re-examined.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Arbeitsunfähigkeit) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Administrativgutachten ärztlicher Bericht Versicherungsleistungsanspruch Verwaltungsbeschwerde gesundheitliche Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

200 2025 347 (2025-10-24) · be
Pension Entitlement Dispute Based on Disability Assessment
«…ar in einem Umfang mit den Interessen ihres Patien- ten, welche über das normale Mass hinausgeht (vgl. Urteile des BGer 8C_635/2022 vom 16. Februar 2022 E. 4.8 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). 3.5 Somit ist gestützt auf das schlüssige ME…»
200 2024 135 (2025-07-14) · be
Disability Pension Appeal Denial Upheld Based on Expert Opinion of No Work-Impairing Condition
«…Rechtsvertretern statt, was entsprechend beweiskraftmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8). Im Übrigen ist ohnehin in beweismässiger Hinsicht der Erfahrungstatsache Rechnung zu trag…»
200 2024 38 (2025-05-08) · be
Social Insurance Agency Disability Pension Denial Overruled Due to Severe COVID-19 Sequelae and Unaddressed Morbid Obesity
«…offen- kundig rein advokatorische Stellungnahme von Dr. med. O.________ vom 5. Dezember 2023 (act. I 5; Urteil des BGer 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8 sowie 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2) und den gegen- wärtig ausserhalb des hier massgeb…»
200 2025 119 (2025-04-30) · be
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits for Long Covid
«…nden Therapeutin zur Rechtsvertreterin, was zusätzlich beweiskraftmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8; SVR 2010 IV Nr. 58 S. 177, 9C_603/2009 E. 3.3). Es fällt nicht in den Aufgabenbereich des…»
VBE.2024.446 (2025-04-23) · ag
Child's Behavioral Disorder Claim Remanded for Insufficient Assessment
«…ntsprechenden Minderung der Beweiskraft ihrer ärztlichen Aussagen nahelegen könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8 mit Hinwei- sen). Allerdings hatte lic. phil. E._____ bereits im kinderpsychologischen Abkl…»
VBE.2024.320 (2025-03-24) · ag
Disability Benefits Claim Denied Due to Lack of Proven Health Deterioration
«…eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2; 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Im Vergleichs…»
VBE.2024.382 (2025-03-10) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Physician Bias and Lack of Evidence
«…Parteivertre- tung senkt rechtsprechungsgemäss die Beweiskraft seiner medizinischen Aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8). 6.3. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beurteilung des behan- delnden Arzt…»
200 2024 731 (2025-03-10) · be
Claimant Denied Invalidity Benefits Despite New Somatic Issues Due to Minimal Psychiatric Impairment and Insufficient Income Difference
«…über das normale Mass, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2022 E. 4.8 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Festzu- stellen ist, dass weder dipl. Arzt E._____…»
200 2024 557 (2025-01-23) · be
Claimant v. State Invalidity Benefits Appeal (Symptom Simulation)
«…e Mass, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht (vgl. Entscheide des BGer vom 16. Februar 2022, 8C_635/2022, E. 4.8 und vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt…»
VBE.2023.489 (2024-10-01) · ag
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«…deren Parteivertretung stattfindet, was die Beweiskraft seiner medizinischen Aussagen senkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Berichte von Dr. med. D._____ ohnehin nur e…»
VBE.2024.130 (2024-07-12) · ag
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«…gentlicher Rollenwechsel von der behandelnden Ärztin zur Parteivertreterin stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8 mit weiteren Hinweisen). Dieses Schreiben vermag daher keine auch nur geringen Zweifel an d…»
200 2023 826 (2024-07-12) · be
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«…ttgefunden hat, was entsprechend beweis- kraftmindernd zu berücksichtigen ist (Entscheid des BGer vom 16. Februar 2023, 8C_635/2022, E. 4.8) und auch ansonsten in beweismässiger Hin- sicht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnd…»
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«…lten entsprechend auch für die Ab- klärung der Hilflosigkeit unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (Urteile BGer 8C_635/2022 v. 1.6.2023 E. 4.2.2; 8C_741/2017 v. 17.7.2018 E. 5.1; 8C_308/2016 v. 6.9.2016 E. 5.1). Festzuhalten ist sodann, dass e…»
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Social Security Administration Disability Benefits Appeal Dismissed
«…icher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Feb- ruar 2023 E. 4.8, 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). 3.3. Zus…»
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«…zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex- perte wie hier lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_635/2022

Urteil vom 16. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

handelnd durch die Beiständin B.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2022 (VBE.2021.530).

Sachverhalt:

A. Die 1976 geborene A.________, zuletzt tätig gewesen als Verkäuferin im Teilzeitpensum sowie als Hausfrau, meldete sich am 26. November 2019 unter Hinweis auf verschiedene körperliche und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätige daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere liess sie die Versicherte durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Fachpsychologinnen für Neuropsychologie lic. phil. D.________ und lic. phil. E.________ begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 3. August 2021 wies sie das Leistungsbegehren - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab.

B. A.________ liess dagegen Beschwerde erheben unter Beilage eines Berichts der med. pract. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Fachpsychologin lic. phil G.________ vom 10. November 2021, welcher sich kritisch zum Administrativgutachten äussert. Mit Urteil vom 13. September 2022 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es auferlegte A.________ die Verfahrenskosten, welche zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt wurden (Dispositiv-Ziff. 2), und setzte das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Fr. 3300.- fest (Dispositiv-Ziff. 4).

Nachdem der Rechtsvertreter der A.________ das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass erstere infolge Konstengutsprache ihrer Rechtsschutzversicherung nicht bedürftig sei, berichtigte das Versicherungsgericht das Dispositiv gemäss Urteil vom 13. September 2022 (Berichtigungsurteil vom 20. Oktober 2022). Es auferlegte A.________ die Verfahrenskosten und hob Dispositiv-Ziffer 4 auf.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. September 2022 aufzuheben und ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat ( BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich auf Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2) und sind demnach für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor). Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft ( BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 26. Oktober 2021 verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens bestätigte.

2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar ( BGE 148 V 174 E. 4.1).

3.

3.1. Die Vorinstanz mass dem Gutachten des Dr. med. C.________ und der beiden Neuropsychologinnen lic. phil. D.________ und lic. phil. E.________ vom 3. August 2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 26. Januar 2022 Beweiskraft zu. Danach leidet die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer und neuropsychologischer Sicht an keiner Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Sachverständigen hielten fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten wie auch in jeder angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Die Einschätzungen der med. pract. F.________ und der lic. phil. G.________ erachtete die Vorinstanz insgesamt als nicht geeignet, um Zweifel am Administrativgutachten zu wecken. Sie verneinte deshalb gestützt auf letzteres einen invalidisierenden Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und bestätigte die Leistungsabweisung der IV-Stelle.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das von der IV-Stelle eingeholte bidisziplinäre Gutachten erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise nicht. Indem die Vorinstanz dennoch darauf abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet habe, habe sie eine willkürliche (antizipierte) Beweiswürdigung vorgenommen und den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) verletzt.

4.

4.1. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt. Zu beachten ist hier, wie die Vorinstanz darlegte, dass praxisgemäss auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten abzustellen ist, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 135 V 465 E. 4.4). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen der vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachter derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c; Urteile 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.1; 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.2. Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2; 8C_107/2020 vom 17. April 2020 E. 4.1.3; 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht zudem als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b; Urteil 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt ( BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 130 I 258 E. 1.3).

4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestünden mehrere konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des Dr. med. C.________ sprächen. Insbesondere fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die von med. pract. F.________ gestellte und von Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, übernommene Diagnose des Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) nicht zutreffen soll.

4.4. Mit dieser Kritik am Administrativgutachten befasste sich bereits die Vorinstanz. Sie hielt dazu fest, Dr. med. C.________ habe sich in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2022 umfassend mit der von med. pract. F.________ und lic. phil. G.________ am 10. November 2021 geäusserten Kritik am Gutachten auseinandergesetzt und dargelegt, dass er die Befunde so festgehalten habe, wie sie im Rahmen der Untersuchung objektivierbar gewesen und von der Beschwerdeführerin geäussert worden seien. Bezüglich der unterschiedlichen Diagnosestellung des Dr. med. C.________ einerseits und der beiden Parteigutachterinnen sowie der behandelnden Psychiaterin andererseits wies das kantonale Gericht zu Recht darauf hin, dass im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen immer ein gewisser Ermessensspielraum bestehe, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren seien, sofern der Experte lege artis vorgegangen sei (vgl. Urteil 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dieser Ermessensspielraum zeigt sich auch im hier zu beurteilenden Fall deutlich, wo die Parteigutachterinnen in einer ersten Version des Berichts vom 31. März 2020 die Diagnose eines Asperger-Syndroms noch verworfen hatten. Das kantonale Gericht hat sodann zutreffend erkannt, es bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Begutachtung durch Dr. med. C.________ nicht lege artis erfolgt wäre. So bestätigte auch der RAD-Arzt med. pract. I.________, dass das psychiatrische Gutachten sowohl formal als auch inhaltlich korrekt sei und insgesamt schlüssig und medizinisch nachvollziehbar erscheine. Er bezeichnete die Expertise gar als qualitativ hochstehend. Und selbst die beiden Privatgutachterinnen räumten immerhin ein, dass das Gutachten des Dr. med. C.________ "vielleicht formell lege artis" sei (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2022).

4.5. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr. med. C.________ habe gegen die Diagnose eines Asperger-Syndroms zwei Argumente genannt, welche von med. pract. F.________ widerlegt worden seien: In Bezug auf das Argument der fehlenden frühkindlichen Schwierigkeiten sei festzuhalten, dass in ihrer Biographie durchaus Auffälligkeiten bestanden hätten. Hinsichtlich der vom Gutachter betonten unauffälligen neuropsychologischen Befunde sei darauf hinzuweisen, dass sich eine leistungseinschränkende Autismus-Spektrum-Störung (ASS) - entgegen dem Administrativgutachter - nicht in neuropsychologischen Befunden in Form von konkreten Leistungseinschränkungen widerspiegeln müsse. Damit bestünden konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Dr. med. C.________ sprächen.

Damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Zwar hielten med. pract. F.________ und lic. phil. G.________ in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2021 fest, ASS-Betroffene hätten sehr oft keine kognitiven Einschränkungen, was das Argument der fehlenden neuropsychologischen Befunde zwar entkräftet. Indessen legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, welche Auffälligkeiten in ihrer Kindheit bestanden haben sollen. Im Übrigen hat Dr. med. C.________ noch ein weiteres Argument gegen die Diagnose einer ASS genannt. So sei die Beschwerdeführerin im stationären Behandlungsrahmen der Klinik J.________ im Verhalten weitgehend unauffällig und in der Lage gewesen, am multimodalen Therapieprogramm teilzunehmen. Dadurch würden zahlreiche Kompetenzen evident, die sowohl gegen das Vorliegen einer relevanten Affektpathologie des Kapitels F3 der ICD-10 als auch gegen das Vorliegen einer leistungseinschränkenden ADHS oder ASS sprächen. Dem hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Sie vermag damit insgesamt keine konkreten Indizien aufzuzeigen, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprächen.

4.6. Was den Einwand betrifft, Dr. med. C.________ hätte gemäss Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP fremd-anamnestische Auskünfte einholen müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um eine Empfehlung handelt, wie die Beschwerdeführerin selber festhält. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.7. Zur Kritik der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.________ sei für die Durchführung des Beschwerdevalidierungstests SRSI gar nicht qualifiziert gewesen, hielt die Vorinstanz fest, gemäss Administrativgutachten habe eine Diskussion der Resultate mit den beiden neuropsychologischen Gutachterinnen stattgefunden. Zudem habe der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2022 angegeben, der SRSI-Fragebogen sei im versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Kontext zur Anwendung zugelassen. Im Übrigen habe er die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht allein gestützt auf das Ergebnis des Beschwerdevaliderungsverfahrens als nicht valide taxiert. Er habe vielmehr schlüssig begründet, dass die Beschwerdeführerin in der klinischen Untersuchung z.B. kognitive, depressive, unspezifische, schmerz- und traumaassoziierte Beschwerden geltend gemacht habe, die weder in seiner gutachterlichen Untersuchung noch in der neuropsychologischen Teilbegutachtung festzustellen gewesen seien.

Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Auf ihre appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht weiter einzugehen ( BGE 145 I 26 E. 1.3).

4.8. Hinsichtlich der Stellungnahmen der med. pract. F.________ und der lic. phil. G.________ vom 10. November 2021 und 9. März 2022 hat das kantonale Gericht ferner zu Recht berücksichtigt, dass sich die Parteigutachterinnen zu den Interessenwahrerinnen der Beschwerdeführerin machten, indem sie sich für die Zusprechung einer Invalidenrente einsetzten und betonten, dass es um die "Anerkennung des jahrelangen Leidens durch die Diagnosen" gehe; eine "Absprache" sämtlicher Diagnosen wäre für die Beschwerdeführerin wie ein "Schlag ins Gesicht". Diese Äusserungen gehen (weit) über das normalerweise von Arztpersonen zu erwartende Mass hinaus. Auch die als "Einsprache" gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2021 bezeichnete Eingabe im kantonalen Beschwerdeverfahren vom 10. November 2021 macht deutlich, dass ein eigentlicher Rollenwechsel von der begutachtenden Ärztin zur Parteivertreterin stattgefunden hat, auch wenn sich dieser Rollenwechsel erst zwei Jahre nach der diagnostischen Abklärung so deutlich manifestiert hat. Indem das kantonale Gericht diesen Umstand als beweiskraftmindernd wertete (vgl. dazu Urteile 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1; 8C_79/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.2; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 58 S. 177, 9C_603/2009 E. 3.3) und gleichzeitig das auf umfassenden gutachterlichen Abklärungen beruhende Gutachten des Dr. med. C.________ als uneingeschränkt beweiskräftig erachtete, zog es weder offensichtlich unhaltbare Schlüsse noch übersah es erhebliche Beweise oder liess solche grundlos ausser Acht (vgl. E. 1.2 und E. 4.1 hiervor).

4.9. Schliesslich verfängt auch die Rüge nicht, die Vorinstanz habe die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________ willkürlicherweise unberücksichtigt gelassen. Das kantonale Gericht hielt hierzu fest, Dr. med. C.________ sei in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, wozu auch die Berichte der behandelnden Psychiaterin gehörten, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchung sowie der zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung, ferner unter eingehender Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, nach Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren zu seiner nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung gelangt. Es kann demnach nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die Berichte der Dr. med. H.________ grundlos ausser Acht gelassen.

4.10. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie dem Gutachten des Dr. med. C.________ und der beiden Psychologinnen lic. phil. D.________ und lic. phil. E.________ mitsamt ergänzender Stellungnahme Beweiskraft beimass und gestützt darauf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte. Ebenso wenig ist sie in Willkür verfallen oder hat sie die Beweiswürdigungsregeln bzw. den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie zum Schluss gelangte, das Parteigutachten der med. pract. F.________ und der lic. phil. G.________ vermöge die Beurteilung des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachtens nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre, und sie von weiteren Beweiserhebungen in Form eines Gerichtsgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) absah.

4.11. Fehlt es nach den gutachterlichen Angaben des Dr. med. C.________ im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum an einer psychischen Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wurde ein Leistungsanspruch mangels Invalidität zu Recht verneint. Damit hat es mit dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.

5. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest