Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_632/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Unemployment Benefit Suspension Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_632/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the Office for Economy and Labor of the Canton of Zug, which had suspended the individual's unemployment benefit entitlement for six days. The suspension was due to the individual's failure to attend a scheduled advisory meeting on June 23, 2022, without providing an acceptable excuse. The individual argued that they forgot the appointment and had not noted it in their calendar, which the authorities deemed as demonstrating disinterest or negligence, warranting at least a minor penalty. The individual appealed the administrative court's decision, which upheld the suspension, to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the suspension was unreasonable without adequately addressing the court's reasoning that deemed the penalty proportional and justified.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 3 AVIV; Appeal Regarding Unemployment Benefit Suspension Dismissed for Insufficient Substantiation: The suspension was due to the individual's failure to attend a scheduled advisory meeting on June 23, 2022, without providing an acceptable excuse. The individual argued that they forgot the appointment and had not noted it in their calendar, which the authorities deemed as demonstrating disinterest or negligence, warranting at least a minor penalty. The individual appealed the administrative court's decision, which upheld the suspension, to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the suspension was unreasonable without adequately addressing the court's reasoning that deemed the penalty proportional and justified.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren Pflichtleistung formelle Verfahrenseinstellung ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal in the simplified procedure because there was clearly no substantive justification for the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_632/2023

Urteil vom 18. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),

Rechtsdienst, vertreten durch die Arbeitslosenkasse

des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. August 2023 (S 2022 124).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 23. August 2023 unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen ( Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV ) einlässlich dar, weshalb die durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) erfolgte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage nicht beanstandet werden könne. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten bestätigte sie namentlich, dass der Beschwerdeführer für das Versäumen des vereinbarten Beratungsgesprächs beim RAV vom 23. Juni 2022 keinen entschuldbaren Grund habe namhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er den Kontrolltermin vergessen habe, weil er ihn aus unbekanntem Grund schon gar nicht in seinem Kalender notiert habe. Dieses Verhalten zeuge von fehlendem Interesse bzw. von Pflichtvergessenheit und müsse zumindest im Rahmen eines leichten Verschuldens zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen. Es sei weder ersichtlich noch werde vom Beschwerdeführer näher ausgeführt, inwiefern die Einstellung oder die Einstelldauer in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles unverhältnismässig sein sollten.

3. In seiner Eingabe ans Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit seinen Einwänden, namentlich mit seiner Äusserung, Gleichgültigkeit und Desinteresse sowie Pflichtvergessenheit seien bloss Behauptungen und man habe seine persönlichen Verhältnisse (Alter etc.) nicht berücksichtigt, vermag er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen.

4. Liegt offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vor, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz