Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_632/2022 KI-generiert

Appeal Against Welfare Benefit Rejection Inadmissible Due to Insufficient Substantiation Regarding Ancillary Costs

Geschäftsnummer 8C_632/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, the appellant challenged a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern, which confirmed the exclusion of certain rental costs from his social assistance budget starting May 2022. The exclusion was based on the court's determination that the appellant had not demonstrated a financial need for assistance after this date, partly because he failed to provide relevant economic documentation regarding his mother's supplementary benefits despite being repeatedly asked to do so. The appellant's arguments did not adequately address the court's reasoning, asserting only the absence of a legal basis for requesting the documents, which was deemed insufficient. Additionally, the appellant contested a 10% deduction applied to his living expenses under the premise of a single-person household within a non-purpose-specific living community, failing to demonstrate how this breached constitutional rights. As a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appellant's case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Welfare Benefit Rejection Inadmissible Due to Insufficient Substantiation Regarding Ancillary Costs: The exclusion was based on the court's determination that the appellant had not demonstrated a financial need for assistance after this date, partly because he failed to provide relevant economic documentation regarding his mother's supplementary benefits despite being repeatedly asked to do so. The appellant's arguments did not adequately address the court's reasoning, asserting only the absence of a legal basis for requesting the documents, which was deemed insufficient. Additionally, the appellant contested a 10% deduction applied to his living expenses under the premise of a single-person household within a non-purpose-specific living community, failing to demonstrate how this breached constitutional rights. As a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appellant's case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe bestrittene Forderung Ergänzungsleistung Wohnungsbedarf tatsächliche Begründung Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 2 BGG
95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not entered upon due to obvious deficiencies in the statement of reasons, as per the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the collection of court costs because of the exceptional circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to obvious deficiencies in the statement of reasons, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs because of the exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_632/2022

Urteil vom 10. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst Schüpfen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. September 2022 (100.2022.200U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Oktober 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. September 2022,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die auf kantonalem Recht beruhende Nichtberücksichtigung der ab Mai 2022 geltend gemachten Mietkosten beim Sozialhilfebudget mit der Begründung bestätigte, eine diesbezügliche wirtschaftliche Notlage sei (ab diesen Zeitpunkt) nicht erstellt, was sich der Beschwerdeführer anzurechnen habe, welcher sich trotz wiederholter Aufforderung der diesbezüglichen Sachverhaltsermittlung (Beibringen der EL-Abrechnungen seiner Mutter) ohne stichhaltige Gründe verweigert habe,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht; lediglich das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Einforderung der EL-Abrechnungen zu behaupten nachdem das kantonale Gericht diese näher begründet hat, reicht klarerweise nicht aus,

dass seine weiteren Vorbringen über das im vorinstanzlichen Urteil Entschiedene hinausgehen,

dass das kantonale Gericht diesbezüglich nämlich allein darüber zu befinden hatte, ob die Verwaltung unter den gegebenen Umständen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab Mai 2022 hinsichtlich der Wohnkosten haben und diesen für weitergehende Abklärungen zur Mitwirkung verpflichten durfte,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil überdies allein noch über den bei der Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs ab Mai 2022 zu verwendenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu entscheiden hatte und dabei zur Überzeugung gelangte, abzustellen sei auf einen Einpersonenhaushalt bei ausgewiesener Zweck-Wohngemeinschaft,

dass der Beschwerdeführer den dabei zur Anwendung gelangenden Abzug von 10 % auf den Grundbedarf eines Einpersonenhaushalts ohne Zweckgemeinschaft beanstandet, ohne indessen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht dabei gegen das Willkürverbot oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll; lediglich den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen, reicht klarerweise nicht aus,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel