Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_631/2023 KI-generiert

Insurance Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_631/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against an insurance company regarding the denial of further compensation for shoulder injuries sustained from an accident. The insurance company determined that no obligation for additional payments existed after January 11, 2022, a decision which was upheld by a prior court ruling in Bern. The complainant contested this decision, suggesting the assessment of the circumstances surrounding the accident was incorrect and disputed the findings on the causal relationship between the accident and their injuries. However, the complaint failed to adequately address or demonstrate specific legal violations or factual inaccuracies in the prior court's decision, leading to the Swiss Federal Tribunal's decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Insurance Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The insurance company determined that no obligation for additional payments existed after January 11, 2022, a decision which was upheld by a prior court ruling in Bern. The complainant contested this decision, suggesting the assessment of the circumstances surrounding the accident was incorrect and disputed the findings on the causal relationship between the accident and their injuries. However, the complaint failed to adequately address or demonstrate specific legal violations or factual inaccuracies in the prior court's decision, leading to the Swiss Federal Tribunal's decision not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Unfallversicherung natürlicher Kausalzusammenhang unrichtige Sachverhaltsfeststellung Verwaltungsbeschwerde Sistierung der Versicherungsleistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Court waived the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_631/2023

Urteil vom 16. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2023 (200 22 669 UV).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein.

3. Die Vorinstanz legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung dem Beschwerdeführer am 1. September 2023 ausgehändigten Urteil vom 22. August 2023 näher dar, weshalb seitens der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 11. Januar 2022 keine weitere Leistungspflicht betreffend die geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts bestünden.

4. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner am letzten Tag der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 2. Oktober 2023 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichten Rechtsschrift nicht hinreichend auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Lediglich pauschal den Unfallhergang als von der Vorinstanz nicht korrekt erfasst und die gestützt darauf gemachten Erwägungen zum Wegfall eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der geltend gemachten Beschwerden als falsch zu beanstanden oder auf die vor dem Unfall uneingeschränkt möglichen Aktivitäten zu verweisen, reicht nicht aus. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem von der Vorinstanz dazu Erwogenen. Es genügt nicht, allein zu behaupten, es sei nicht so gewesen, wie von der Vorinstanz erwogen.

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . Daran vermag der Antrag um Gewährung einer Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nichts zu ändern (E. 2 hiervor)

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel