Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_630/2023 KI-generiert

Claimant Denied Unemployment Benefits Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 8C_630/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was brought before the Swiss Federal Tribunal by an individual against a Regional Job Placement Center in Obwalden Nidwalden regarding a decision made by the Administrative Court of Nidwalden. This individual contested the decision that they were deemed ineligible for unemployment insurance benefits on the grounds of lacking the ability to be mediated (i.e., employable) since December 21, 2022, as per Swiss unemployment insurance law (Art. 15 Abs. 1 AVIG and Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). The complainant argued that the earlier court's factual findings were incorrect and did not comply with the federal law, but failed to specifically demonstrate how these findings were evidently erroneous or arbitrary under the Federal Supreme Court Act, causing the tribunal to dismiss the case due to insufficient grounds in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant Denied Unemployment Benefits Upheld on Appeal: This individual contested the decision that they were deemed ineligible for unemployment insurance benefits on the grounds of lacking the ability to be mediated (i.e., employable) since December 21, 2022, as per Swiss unemployment insurance law (Art. 15 Abs. 1 AVIG and Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). The complainant argued that the earlier court's factual findings were incorrect and did not comply with the federal law, but failed to specifically demonstrate how these findings were evidently erroneous or arbitrary under the Federal Supreme Court Act, causing the tribunal to dismiss the case due to insufficient grounds in the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Beweisverhandlung Beschwerdelegitimation ungerechtfertigte Entlassung Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal due to obvious deficiency in the statement of grounds (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_630/2023

Urteil vom 9. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden Nidwalden (RAV), Bahnhofstrasse 2, 6052 Hergiswil,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 19. Juni 2023 (SV 23 4).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid vom 19. Juni 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2023 von einer seit dem 21. Dezember 2022 fehlenden Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG auszugehen durfte, was gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, dass die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein darauf hinzuweisen, in der ersten Rahmenfrist nicht wiederholt wegen Fehlverhaltens in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden zu sein, und darüber hinaus die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung pauschal als zweifelhaft und nicht nachvollziehbar zu rügen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel