Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_630/2013 KI-generiert

Appeal on Refusal of Legal Aid Inadmissible Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_630/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the administrative court of a Swiss canton concerning the denial of free legal aid in a social welfare matter. The complainants challenged the court's ruling, asserting that it violated their constitutional rights. However, the complaint was deemed insufficient as it failed to meet the requirement of specifically demonstrating how the court's factual determinations were arbitrary or legally flawed. The submission primarily presented an appeal without adequately addressing the legal grounds for appeal, ultimately leading to the court not considering the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Refusal of Legal Aid Inadmissible Due to Procedural Defects: The complainants challenged the court's ruling, asserting that it violated their constitutional rights. However, the complaint was deemed insufficient as it failed to meet the requirement of specifically demonstrating how the court's factual determinations were arbitrary or legally flawed. The submission primarily presented an appeal without adequately addressing the legal grounds for appeal, ultimately leading to the court not considering the complaint.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege, Prozess-voraussetzung) unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Verwaltungsbeschwerde Sozialhilfe Demonstrationsrecht Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the formal requirements (lack of proper justification and specification of constitutional rights violations).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_630/2013

Urteil vom 10. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

1. R.________,

2. A.________,

3. E.________,

4. I.________,

5. T.________,

alle vertreten durch Herr Klausfranz Rüst-Hehli,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen , Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege, Prozess-voraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9./10. September 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung in einem Sozialhilfeprozess -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe den vorerwähnten Anforderungen nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen willkürlich erhoben sein sollen und die rechtlichen Erwägungen zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungswidrig sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass sich die Beschwerdeschrift vielmehr darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid rein appellatorisch zu bemängeln und darüber hinaus weitgehend neue, ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Umstände thematisiert (Ausweisung aus der Wohnung, Verlassen der Schweiz und Rückkehr mit Einweisung durch das kantonale Migrationsamt in eine Gruppenunterkunft), was unzulässig ist ( Art. 99 BGG ),

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das letztinstanzliche Verfahren gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Politischen Gemeinde X.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer