Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_630/2008 KI-generiert

Appeal Concerning Allocation of Legal Costs After Remand Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_630/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision related to their invalidity insurance claim. The administrative authority had previously rendered a ruling, which was partially upheld by a lower court, mandating further examinations before a final decision on the individual's entitlement to benefits could be made. Dissatisfied with the level of compensation awarded for legal expenses incurred during the earlier proceedings, the individual appealed to a higher court, seeking increased compensation and requesting free legal aid for the appeal process. However, the court determined that the appeal was inadmissible due to procedural issues, including the non-final nature of the prior decision, and subsequently denied the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Appeal Concerning Allocation of Legal Costs After Remand Deemed Inadmissible: The administrative authority had previously rendered a ruling, which was partially upheld by a lower court, mandating further examinations before a final decision on the individual's entitlement to benefits could be made. Dissatisfied with the level of compensation awarded for legal expenses incurred during the earlier proceedings, the individual appealed to a higher court, seeking increased compensation and requesting free legal aid for the appeal process. However, the court determined that the appeal was inadmissible due to procedural issues, including the non-final nature of the prior decision, and subsequently denied the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid Anwaltskosten Kostenfestsetzung Vorabentscheidungsverfahren Vorentscheid Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to waive the collection of court fees.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because the ruling was an interlocutory decision under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_630/2008

Urteil vom 23. September 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. August 2008.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. August 2008, worin die von D.________ gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2007 der IV-Stelle Luzern erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen worden ist, als die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu über den Rentenanspruch verfüge, wobei D.________ eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1'875.- und ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung als unentgentlicher Rechtsbeistand in der Höhe von Fr. 531.25 zugesprochen wurde,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. August 2008, mit welcher D.________ die Ausrichtung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 4'200.- für das Verfahren vor Vorinstanz beantragen und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht ersuchen lässt,

in Erwägung,

dass es sich beim - materiell nicht angefochtenen - Rückweisungsentscheid um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1 [Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007]),

dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass ein Urteil des Bundesgerichts über die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führt, weshalb der zweite Tatbestand vorliegend ausser Betracht fällt,

dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem die Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des ersten Tatbestandes mit sich bringt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),

dass dies gemäss BGE 133 V 645 E. 2.1 f. S. 647 f. ebenfalls hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren und der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung gilt, da über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nicht befunden werden kann, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu prüfen,

dass das im Rückweisungsentscheid Entschiedene mit Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung und des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren vielmehr durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass falls der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht gelangen wird, etwa weil die Verwaltung auf Grund der Ergebnisse der weiteren Abklärungen voll zu Gunsten der versicherten Person entscheidet, gegen deren Verfügung oder Einspracheentscheid direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden kann und die betreffenden Punkte gerügt werden können ( BGE 133 V 645 E. 2.2 in fine S. 648 mit Hinweisen),

dass nach dem Gesagten die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 BGG unzulässig ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht, soweit die Prozessführung umfassend, gegenstandslos ist,

dass hingegen dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht nicht entsprochen werden kann, da das Rechtsmittel von Vornherein prozessual aussichtslos war,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel