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8C_63/2018 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Federal Pleading Requirements in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_63/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich concerning social welfare assistance. The appellant contests findings related to procedural requirements for the complaint, asserting that the court had violated constitutional rights. However, the Federal Tribunal emphasizes that the appeal lacked sufficient details to demonstrate how the alleged constitutional violations occurred, particularly in relation to the findings of fact by the lower court. Consequently, due to the identified deficiencies in the appeal's reasoning, the court decides not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Federal Pleading Requirements in Social Assistance Case: The appellant contests findings related to procedural requirements for the complaint, asserting that the court had violated constitutional rights. However, the Federal Tribunal emphasizes that the appeal lacked sufficient details to demonstrate how the alleged constitutional violations occurred, particularly in relation to the findings of fact by the lower court. Consequently, due to the identified deficiencies in the appeal's reasoning, the court decides not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe gesetzliche Voraussetzungen verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure due to a manifest deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the exemption from court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_63/2018

Urteil vom 21. Februar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Steinmaur,

vertreten durch die Sozial- und Vormundschaftsbehörde, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. Dezember 2017 (VB.2017.00706).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Januar 2018 an A._________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Februar 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),

dass es hingegen nicht ausreicht, lediglich in pauschal gehaltener Form verschiedene Verfassungsbestimmungen anzurufen (vorliegend Art. 7-10, sowie Art. 12, 35, 115 und 118 BV) oder vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vorliegend die auf dem Sendungsverfolgungsnachweis der Post getroffene Feststellung, der Beschwerdeführerin sei die Abholungseinladung für die Präsidialverfügung des Bezirksrats Dielsdorf vom 24. Juli 2017 am 25. Juli 2017 in den Briefkasten gelegt worden) als falsch zu rügen; vielmehr müsste darüber hinaus aufgezeigt werden, inwiefern die angerufenen Verfassungsbestimmungen durch den kantonalen Gerichtsentscheid konkret verletzt worden sein sollen und die beanstandete Sachverhaltsfeststellung auf einer willkürlichen, das heisst schlicht nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhen soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel