Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_629/2017 KI-generiert

Claimant v. IV-Office (Invalidity Pension Entitlement)

Geschäftsnummer 8C_629/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who faced a long-term struggle with unemployment and sought benefits from the disability insurance after suffering from ongoing health issues since 2004. She was granted a full invalidity pension for a specified period, but later the authorities determined an improvement in her work capacity, resulting in a classification indicating only partial disability from 2016 onward. The individual contested this decision, arguing for a higher disability rating based on psychiatric assessments and her inability to work fully. The lower court partially upheld her appeal by granting a half pension instead of a full one, leading her to further challenge the ruling at a higher judicial level.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 Satz, Art. 64 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Claimant v. IV-Office (Invalidity Pension Entitlement): She was granted a full invalidity pension for a specified period, but later the authorities determined an improvement in her work capacity, resulting in a classification indicating only partial disability from 2016 onward. The individual contested this decision, arguing for a higher disability rating based on psychiatric assessments and her inability to work fully. The lower court partially upheld her appeal by granting a half pension instead of a full one, leading her to further challenge the ruling at a higher judicial level.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Anspruch auf Invalidenrente halbe Rente Bemessung des Invaliditätsgrades Valideneinkommensermittlung Herabsetzung des Gehalts Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure with summary reasoning.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid for reasons of lack of prospect of success.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

BGE 145 V 361
Appeal Regarding Denial of Invalidity Insurance for Depressive Disorder Following Whiplash Injury
«…retationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/ 2015 vom 27. März 2015 E. 5.4; je mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 In BGE 144 V 50 hat…»
IV.2023.170 (2024-08-15) · sg
Appeal Regarding Denial of Disability Pension Based on Medical Assessment Credibility
«…zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2017, 8C_629/2017, E. 4.3, und vom 13. März 2014, 8C_839/2013, E. 4.2.2.1 jeweils mit Hinweisen). Bei psychischen Leiden kommt es nicht i…»
IV.2022.180 (2023-07-10) · sg
Disability Pension Appeal Dismissed for Failure to Meet 40% Threshold
«…artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_107/2020, E. 4.1.3, und vom 29. Dezember 2017, 8C_629/2017, E. 4.3). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutac…»
IV.2022.180 (2023-07-10) · sg
Disability Insurance Appeal Dismissed Due to Insufficient Incapacity Threshold
«…artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_107/2020, E. 4.1.3, und vom 29. Dezember 2017, 8C_629/2017, E. 4.3). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutac…»
720.22.143.66 (2023-03-16) · bl
Disability Pension Appeal Dismissed: Psychiatric Report Deemed Sufficient
«…zu respektieren sind, sofern die Expertin lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2017, 8C_629/2017, E. 4.3, vom 7. August 2018, 8C_200/2018, E. 6.3 und vom 5. April 2019, 9C_668/2018, E. 3.5; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz…»
8C_635/2022 (2023-02-16)
Claimant Denied Invalidity Pension Despite Subjective Complaints and Private Medical Report
«…rte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2; 8C_107/2020 vom 17. April 2020 E. 4.1.3; 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht zudem als Sachgericht im Ber…»
C-7354/2017 (2021-11-18)
Cross-Border Commuter's Disability Pension Dispute
«…C-7354/2017 V 361 E. 4.3; Urteile des BGer 9C_765/2019 E. 4.2 vom 11. Mai 2020 E. 4.2; 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 27. März 2015 E. 5.4). Zudem ist eine abweichende Diagnose allein, nich…»
200 2020 403 (2021-10-07) · be
Denial of Invalidity Benefits for Obsessive-Compulsive Disorder Due to Insufficient Functional Impairment
«…bklärung in der Muttersprache oder auf Beizug eines Übersetzers auszu- gehen (Entscheid des BGer vom 29. Dezember 2017, 8C_629/2017, E. 4.2). 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im MEDAS-Gutachten fehle eine explizite Auseinandersetzung…»
S 2020 25 (2021-06-29) · zg
Claimant's Appeal for Higher Disability Pension Dismissed; Expert Report Upheld.
«…der Experte lege artis vorgegangen ist (BGer Urteil S 2020 25 17 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3). Es liegen keine Anhaltspunkte für ein nicht korrektes Vorgehen seitens der Expertin vor.…»
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Swiss Federal Court Upholds Revocation of Invalidity Pension Based on Improved Psychiatric Condition
«…rte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2; 8C_107/2020 vom 17. April 2020 E. 4.1.3; 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht zudem als Sachgericht im Ber…»
8C_720/2020 (2021-01-08)
Foreign National Invalidity Pension Claim Rejection Upheld Based on Expert Medical Opinion
«…d zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_107/2020 vom 17. April 2020 E. 4.1.3; 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht zudem als Sachgericht im Ber…»
9C_808/2018 (2019-12-02)
Claimant v. Insurance Authority: Disability Benefits Denial Upheld Due to Lack of Objective Evidence for Psychological Impairment
«…retationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 27. März 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. In BGE 144 V 50…»
9C_851/2018 (2019-05-23)
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«…öglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie hier (E. 4.1) - lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 27. März 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). 4.2.3. Was das ZMB-Gutachten…»
9C_668/2018 (2019-04-05)
Claimant v. Invalidity Insurance (IV) Disability Pension Appeal Denial
«…che Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 27. März 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsge…»
8C_200/2018 (2018-08-07)
Invalidity Benefits Appeal Due to Disputed Psychiatric Assessment and Personality Disorder Diagnosis
«…che Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 27. März 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_629/2017

Urteil vom 29. Dezember 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Suzanne Davet,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,

Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2017 (IV.2016.181).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1964 in Süditalien, wuchs bei ihren Grosseltern auf. Im achten Lebensjahr folgte sie ihren Eltern in die Schweiz. Nach Abschluss einer Handelsschule arbeitete sie seit 1982 - abgesehen von wenigen Unterbrüchen durch Arbeitslosigkeit - in verschiedenen Unternehmungen als kaufmännische Angestellte. 2004 verlor sie ihre letzte Arbeitsstelle und blieb arbeitslos. Seit Mai 2005 bezog sie Sozialhilfe. Am 20. Dezember 2012 meldete sie sich wegen seit 2004 anhaltender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der die Versicherte seit November 2012 psychiatrisch behandelnde Dr. med. B.________ empfahl ein Arbeitstraining, welches scheiterte. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) der Versicherten für die befristete Dauer vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. Oktober 2016). Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Oktober 2015 ging die IV-Stelle von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und folglich von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (von 37%) aus.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. April 2017 teilweise gut. Es änderte die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Oktober 2016 insoweit ab, als es ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung einen Invaliditätsgrad von 55% ermittelte, folglich die Befristung der Rente per 31. Dezember 2015 aufhob und der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 12. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zur Einholung eines psychiatrischen und neuropsychologischen Obergutachtens und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt A.________ "eventualiter" die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das kantonale Gericht, die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis).

2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 Anspruch auf mehr als nur eine halbe Invalidenrente gemäss angefochtenem Entscheid hat.

2.1. Verwaltung und Vorinstanz stellten gestützt auf die Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 6. April 2016 (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten) und des Neuropsychologen lic. phil. D.________ vom 10. März 2016 (nachfolgend: neuropsychologisches Gutachten) übereinstimmend fest, die Versicherte sei trotz psychischer Beeinträchtigungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig. Laut Verfügung vom 12. Oktober 2016 resultierte aus dem Einkommensvergleich basierend auf einer verbesserten Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Oktober 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37%, weshalb die IV-Stelle die Rente zunächst bis zum 31. Dezember 2015 befristet zusprach. Mit Duplik vom 7. Februar 2017 beantragte sie im kantonalen Verfahren, es sei der Beschwerdeführerin auf Grund eines höheren Valideneinkommens bei einem ab Oktober 2015 neu auf 49% ermittelten Invaliditätsgrad in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente auszurichten. Im Gegensatz zur IV-Stelle berücksichtigte das kantonale Gericht beim tabellarisch (anhand der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung) bestimmten Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 10%. Aus dem Einkommensvergleich resultierte daher bei zumutbarer Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit schliesslich ein Invaliditätsgrad von 55%. Dementsprechend sprach die Vorinstanz der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente zu.

2.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gutachten seien nicht verwertbar, weil sie nicht den praxisgemässen Anforderungen entsprächen. Statt dessen sei auf die Angaben des seit November 2012 behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ abzustellen, welcher seither eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Zudem kritisiert die Versicherte den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, weil nicht beide Vergleichseinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn ermittelt und nur ein leidensbedingter Abzug von 10% statt 15% berücksichtigt worden sei.

3. Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze im angefochtenen Entscheid - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat sich mit den von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden gegen die Beweiskraft des psychiatrischen und des neuropsychlogischen Gutachtens eingehend auseinander gesetzt. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ), hat es zutreffend erkannt, dass auf die beiden den Anforderungen von BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 genügenden Gutachten abzustellen ist.

4.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Rüge des offensichtlich versehentlich nicht anwesend gewesenen Dolmetschers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 13. Oktober 2015 befasst und eingehend dargelegt, weshalb die psychiatrische Expertise unter den gegebenen Umständen dennoch den praxisgemässen Anforderungen genügt. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin - entgegen ihren eigenen Behauptungen - tatsächlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und nicht auf die Unterstützung durch einen Dolmetscher angewiesen war. Die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des oder der Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers ist in erster Linie eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Urteil 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.4 f.). Inwiefern sich der psychiatrische Gutachter mangels Anwesenheit eines Dolmetschers auf unzutreffende anamnestische Angaben abgestützt habe oder konkrete Missverständnisse entstanden seien, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich. Zudem ist praxisgemäss nicht von einem unbedingten Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache oder auf Beizug eines Übersetzers auszugehen (Urteil 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.5 mit Hinweis auf BGE 140 V 260 und Urteil 8C_913/2010 vom 18. April 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

4.3. Kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen, bleibt dem begutachtenden Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1 i.f. mit Hinweisen). Dies betrifft auch die Wahl der Methode zur Erstellung eines Gutachtens (Urteil 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Auch insoweit stösst die Kritik an der Beweiskraft der Gutachten wegen Nichtdurchführung eines bestimmten Tests anlässlich der psychiatrischen Exploration ins Leere.

4.4. Insgesamt vermag die Versicherte nicht aufzuzeigen, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz durch das Abstellen auf die beiden Gutachten Bundesrecht verletzt hätten.

5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht und die IV-Stelle ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Oktober 2015 von einer 70%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sind. Somit bleibt einzig der vorinstanzlich durch Einkommensvergleich auf (gerundet) 55% ermittelte Invaliditätsgrad zu prüfen. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Einwände würden im Ergebnis nur dann entscheidrelevant ins Gewicht fallen, wenn nicht nur das beanstandete Valideneinkommen im Sinne der Versicherten erhöht, sondern zusätzlich auch noch ein höherer leidensbedingter Tabellenlohnabzug von 15% (statt bloss 10%) bei dem im Übrigen unbestritten zutreffend ermittelten Invalideneinkommen berücksichtigt würde. Die Höhe dieses Abzuges stellt jedoch eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 5.2.2). Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Folglich bleibt es bei dem gemäss angefochtenem Entscheid auf 55% ermittelten Invaliditätsgrad und damit beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2016 gemäss angefochtenem Entscheid.

6.

6.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ) zu erledigen.

6.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden ( Art. 64 BGG ; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli