Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_628/2014 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Upheld Despite Claimant Appeals on Expert Opinion Reliability

Geschäftsnummer 8C_628/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an individual born in 1949, who had been working as an IT specialist and applied for disability benefits due to a pre-existing illness and an accident that occurred in March 2008. Initially, the relevant authority denied the application for benefits, leading to an appeal in which the local insurance court ordered further investigation. After conducting a comprehensive medical assessment, the authority again declined the request, determining a disability level of 0%. The individual subsequently appealed this decision to the local insurance court, which also dismissed the complaint. The individual then sought further legal action, requesting a disability pension based on a claimed disability degree of at least 70%.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG; Invalidity Pension Denial Upheld Despite Claimant Appeals on Expert Opinion Reliability: Initially, the relevant authority denied the application for benefits, leading to an appeal in which the local insurance court ordered further investigation. After conducting a comprehensive medical assessment, the authority again declined the request, determining a disability level of 0%. The individual subsequently appealed this decision to the local insurance court, which also dismissed the complaint. The individual then sought further legal action, requesting a disability pension based on a claimed disability degree of at least 70%.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinisches Gutachten Versicherungsleistungsanspruch Feststellung der Erwerbsfähigkeit Beweiswürdigung Experte für berufliche Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

S 2021 152 (2023-10-02) · zg
Appeal Denied for Disability Benefits Despite Psychiatric Concerns
«…t 2016 E. 3.2). Es liegt im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psy- chologische Tests durchführen will (BGer 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.4). Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht ab- träg…»
9C_284/2022 (2023-04-11)
Invalidity Pension Termination Upheld Due to Objective Health Improvement and Non-Cooperation with Reintegration
«…ngigkeit der Institution bzw. der beteiligten Gutachter (Urteil 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3; vgl. auch Urteil 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.2). 4.3. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich über die g…»
VBE.2022.197 (2023-02-03) · ag
Disability Insurance Agency Partially Overturned in Pension Appeal
«…r Institution bzw. der beteiligten Gutachter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3 und 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.2). 4.3.2. Das SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 wird den von der Rechtspre- chung formul…»
VBE.2022.200 (2022-12-09) · ag
Disability Pension Appeal Dismissed
«…r Institution bzw. der beteiligten Gutachter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3 und 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.2). 5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im SMA…»
8C_208/2022 (2022-08-03)
Disability Insurance Claim Denial Upheld Based on Expert Assessment
«…en Gutachterstelle, namentlich durch die medizinischen Verantwortlichen und einen medizinischen Supervisor (vgl. Urteil 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.2). Die Involvierung von Personen aus der Geschäftsleitung des Begutachtungsinstituts verlet…»
8C_466/2017 (2017-11-09)
Invalidity Pension Termination Upheld Despite Challenges to Expert Opinion and Procedural Rights
«…t 2016 E. 3.2). Es liegt im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Tests durchführen will (Urteil 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.4). Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht abträgli…»
9C_276/2016 (2016-08-19)
Claimant v. Social Insurance Office (Disability Benefits Denial)
«…mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Tests durchführen will (Urteil 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.4 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen ist es dem Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. D.___…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_628/2014

{T 0/2}

Urteil vom 22. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau ,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse B.________ , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 18. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. Der 1949 geborene A.________ war zuletzt als Informatiker erwerbstätig gewesen, als er sich am 28. Juli 2008 unter Hinweis auf eine seit Oktober 2007 bestehende Krankheit und einen am 6. März 2008 erlittenen Unfall bei der IV-Stelle des Kantons Aargau anmeldete und eine Rente beantragte. Die IV-Stelle lehnte dieses Begehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 11. Januar 2010 ab. Das daraufhin von A.________ angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diese Verfügung mit Entscheid vom 16. August 2011 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Diese holte in Nachachtung des kantonalen Entscheids beim Medizinischen Zentrum eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 5. Oktober 2012). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % wiederum ab.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung der Pensionskasse B.________ mit Entscheid vom 18. Juni 2014 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums C.________ vom 5. Oktober 2012 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit spätestens sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 6. März 2008 wieder in der Lage ist, seine bisherigen Tätigkeit vollständig auszuführen. Der Versicherte erhebt verschiedene Einwände gegen das Gutachten des Medizinischen Zentrums C.________, weshalb das Abstellen der Vorinstanz auf dieses seines Erachtens bundesrechtswidrig war. Diese Einwände sind im Folgenden zu prüfen.

3.2. Entgegen den Vorbringen des Versicherten ist nicht zu beanstanden, dass das Gutachten nicht nur von jenen medizinischen Fachpersonen unterzeichnet worden ist, die ihn persönlich untersucht haben, sondern zusätzlich auch vom Geschäftsstellenleiter der beauftragten Gutachterstelle, von deren medizinischen Verantwortlichen und von einem medizinischen Supervisor (vgl. auch Urteil 8C_252/2014 vom 5. August 2014 E. 3.3).

3.3. Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit seiner Rüge meint, "die neurologische Untersuchung [sei] als Gesamtgutachten und nicht als Teilgutachten ausgestaltet" worden. Immerhin ist daran zu erinnern, dass nach konstanter Rechtsprechung für den Beweiswert der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme deren Bezeichnung unerheblich ist ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.4. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, ergeben sich solche konkrete Indizien weder aus dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 8. März 2010 noch aus jenem des Prof. Dr. med. E.________ vom 25. Januar 2010. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, dass die medizinische Befunderhebung mangelhaft gewesen wäre; sein Vorbringen, sich an gewisse im Gutachten erwähnte Untersuchungen nicht mehr erinnern zu können, genügt hierfür nicht. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen der medizinischen Fachpersonen liegt, ob und gegebenenfalls welche psychologischen Tests sie durchführen wollen (vgl. etwa Urteile 8C_798/2010 vom 17. November 2010 E. 3.1 und 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2).

3.5. Durfte die Vorinstanz, ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen, zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums C.________ vom 5. Oktober 2012 abstellen, so ist die Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold