Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_627/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Confirms Denial of Meniscus Tear Coverage Lacking Proof of External Accident Event

Geschäftsnummer 8C_627/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual seeking benefits from the accident insurance provider after sustaining a lateral meniscus tear with cartilage damage in the right knee, which required surgery. The relevant administrative court had previously determined that there was no causal relationship between the insured accident and the knee injury. The court's decision relied on legal criteria indicating that for an injury like a meniscus tear to be covered, it must result from an external event, rather than degenerative or disease-related factors. The individual challenged this ruling, arguing that the medical assessment should be the primary consideration, but the court rejected this viewpoint.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV, Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Confirms Denial of Meniscus Tear Coverage Lacking Proof of External Accident Event: The relevant administrative court had previously determined that there was no causal relationship between the insured accident and the knee injury. The court's decision relied on legal criteria indicating that for an injury like a meniscus tear to be covered, it must result from an external event, rather than degenerative or disease-related factors. The individual challenged this ruling, arguing that the medical assessment should be the primary consideration, but the court rejected this viewpoint.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Meniskusriss Leistungen bei Knieverletzung Unfallversicherer Versicherungsleistungsanspruch Kausalzusammenhang einfache Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to decide the matter in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_627/2008

Urteil vom 25. September 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

U.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 6. August 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2008, worin eine Leistungspflicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die am 18. Dezember 2006 operierte laterale Meniskusläsion mit Knorpelschaden am medialen Femurkondylus und Knorpelschaden im femoralen Gleitlager, alles im rechten Knie, verneint worden ist,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und Parteivorbringen einen Kausalzusammenhang zwischen einem bei der SUVA versicherten Unfall und der Meniskusläsion mit Knorpelschaden verneinte,

dass es ferner die Anforderungen darlegte, welche erfüllt sein müssen, damit der Unfallversicherer für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden aufkommt, worunter den Meniskusriss (lit. c), trotz Fehlens eines Unfallereignisses leistungspflichtig ist,

dass danach der Meniskusriss u.a. nur dann eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV darstellt, wenn er Resultat eines äusseren Ereignisses, d.h. eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles ist,

dass dort, wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden, von einer krankheits- oder degenerativ bedingten Gesundheitsschädigung auszugehen ist ( BGE 129 V 466 E. 2 f. mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht alsdann das Vorliegen dieses Erfordernisses verneint hat und deshalb die Frage, ob die Muskelverletzung des Beschwerdeführers überhaupt einem Meniskusriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV gleichzustellen ist, unbeantwortet liess,

dass sich die vom Beschwerdeführer dagegen vorgetragene Rüge als offensichtlich unbegründet erweist,

dass nämlich der von ihm sinngemäss vertretene Standpunkt, nicht ein äusseres Ereignis, sondern alleine die medizinische Beurteilung bezüglich des Vorliegens von krankheits- und degenerativ bedingten Faktoren sei massgebend dafür, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege oder nicht, durch das Bundesgericht bereits in BGE 129 V 466 E. 3 S. 468 mit eingehender Begründung verworfen worden ist,

dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist,

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel